Bankkunde gewinnt: Landgericht Marburg verurteilt Bank zur Rückabwicklung wegen "frühestens"
Aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung bekam ein Anleger und Darlehensnehmer des Medienfonds Montranus III € 10.321,62 zugesprochen.
Der FallEin Anleger beteiligte sich 2005 an der Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG in Höhe von 50.000 €. Davon finanzierte er 24.440 € über die Helaba Dublin als Darlehen. Gemäß dem Urteil des Landgerichts Marburg (Az. 1 O 91/15) kann der Anleger die Beteiligung und das damit verbundene Darlehen aufgrund der von der Helaba Dublin verwendeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen. Entscheidend waren dafür die Verwendung der missverständlichen Formulierung, dass die Frist „
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“, und die Abweichung von der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung der BGB InfoV. Das Landgericht stellte zudem fest, dass das dem Anleger zustehende Widerrufsrecht nicht verwirkt ist. Es stützt sich dabei auf gefestigte BGH-Rechtsprechung, nach welcher die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen bereits deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation durch Verwendung der fehlerhaften Belehrung selbst herbeigeführt hat.
FolgenAufgrund des damit rechtmäßig erklärten Widerrufs sind sowohl die Beteiligung als auch das Darlehen rückabzuwickeln. Der Anleger kann daher die Rückzahlung der aus seinem eigenen Vermögen erfolgten Einlagen abzgl. erfolgter Ausschüttungen verlangen. Im Rahmen dessen wird er zudem von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus.