Montranus-III-Anleger bekommt von Helaba Dublin beim OLG Frankfurt/Main Anerkenntnissurteil
Trotz nachweisbar fehlerhafter Widerrufsbelehrung wurde unsere Klage vor dem Landgericht Gießen zunächst mit der Begründung des Rechtsmissbrauchs abgewiesen. In der Revision vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az.: 3 U 41/16) wurde unserer Klage jedoch stattgegeben.
Hintergrund Der Betroffene hatte sich im Jahr 2005 an der Montranus III. Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG mit insgesamt 100.000,00 Euro beteiligt. Davon finanzierte er die Hälfte über ein Darlehen bei der Helaba Dublin. Nach dem Anerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main ist es dem Anleger möglich, die Beteiligung und das damit in Zusammenhang stehende Darlehen aufgrund der von der Helaba Dublin verwendeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung wirksam zu widerrufen. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war die missverständliche Formulierung, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“, sowie die Abweichung von der zu diesem Zeitpunkt gültigen Musterwiderrufsbelehrung der BGB InfoV. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt und die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts Gießen in der Vorinstanz seien rechtlich nicht zu stützen:
Allerdings steht der Wirksamkeit des daher grundsätzlich möglichen Widerrufs vorliegend der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen (so auch OLG Frankfurt am Main, aaO). Denn es liegen besondere Umstände vor, die die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung liegt in der Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, also darin, dass der Widerruf aus Gründen ausgeübt wird, die von dem Schutzzweck des Widerrufs nicht gedeckt sind (OLG Frankfurt am Main, aaO; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 242 Rn. 38). Das Widerrufsrecht soll nämlich vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Grund für die Durchbrechung des Grundsatzes „pacta sunt servanda" ist im Einzelfall des Verbraucherdarlehens der manchmal schwierig zu durchschauende Vertragsgegenstand (OLG Frankfurt am Main, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO, § 355 Rn. 2):
Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2013 (IX ZR 6/12, zitiert nach juris) ist der Schutzzweck des Widerrufsrechts der Übereilungsschutz. Nach dem BGH (aaO) habe sich der Verbraucher bei einer Jahre nach Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages anfallenden Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, nicht mehr in der vergleichbaren schutzbedürftigen Entscheidungssituation befunden. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur der Übereilungsschutz Schutzzweck des Widerrufsrechts sein soll, ergibt zudem eine systematische Auslegung (OLG Frankfurt am Main, aaO). Denn in § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist ein Widerrufsrecht bei Finanzdienstleistungen ausgeschlossen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt. Zur Begründung wird dabei ausgeführt, dass das Widerrufsrecht nicht dazu dienen solle, das Risiko, dass sich eine Einschätzung über die Entwicklung einer Anlage als fehlerhaft erweise, allein dem Unternehmen aufzubürden.
Allgemeine Vertragsreue soll mithin keinen Grund für einen Widerruf darstellen können (Palandt/Grüneberg, aaO, § 312g Rn. 11). Vorliegend erfolgte der von dem Kläger erst am 07.01.2015 erklärte Widerruf nicht mehr zum Schutz vor Übereilung. Denn den widerrufenen Darlehensvertrag hatte der Kläger bereits am 04.11.2005 abgeschlossen und seit dem 23.12.2015 ist die Finanzierung vollständig zurückgeführt. Schon zum Zeitpunkt des Widerrufs am 07.01.2015 war das Darlehen zu einem ganz überwiegenden Teil zurückgeführt. Mithin ist bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes von mehr als neun Jahren zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und dem Widerruf sowie aufgrund des Umstandes, dass das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs zu einem ganz überwiegenden Teil zurückgeführt war, offensichtlich, dass der Widerruf nicht mehr dazu geeignet ist, eine Überrumpelungssituation zu beseitigen. Zudem wird aus dem Umstand, dass das Darlehen widerrufen wird, das aufgrund seiner nunmehr vollständigen Abwicklung den Kläger nicht mehr belasten kann, während die damit ehemals verbundene Fondsbeteiligung sich für den Kläger negativ entwickelt hat, deutlich, dass der Widerruf hier aus·Gründen der Vertragsreue erfolgt. Schutz vor Vertragsreue ist doch gerade nicht der Schutzzweck des Widerrufsrechts.
Die Helaba Dublin erkannte in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2018 den Anspruch aufgrund der eindeutigen Ausführungen des Senats an und konnte so ein Urteil und damit eine Urteilsbegründung umgehen, die auf weitere Fälle hätte Anwendung finden können. Da unsere Kanzlei jedoch bereits eine Vielzahl ähnlicher Urteile erstritten hat, sind uns die Grundlagen einer erfolgreichen Klageführung bekannt.
Folgen Aufgrund des als rechtmäßig anerkannten Widerrufs erhielt der Anleger seine Einzahlungen abzüglich der bereits erfolgten Ausschüttungen zurück. Er wird zudem von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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