IKF Europahaus AG – Fehlerhafte Anlageberatung zu Teilschuldverschreibungen und Genussrechten führt vor LG Gera 4 O 1029/17 zu Schadensersatz für Anleger

Begonnen hatte alles mit einem Hausneubau über einen Anbieter, der sich heute IKF Europahaus AG nennt, und der Vermittlung der dazu nötigen Finanzierung über die ING-DiBa.

Durch den Verkauf des alten Wohnhauses konnte eine Summe von 95.400,00 Euro aufgebracht werden, die direkt an die IKF überwiesen wurde. Anstatt jedoch mit diesem Geld für eine zeitnahe Tilgung der von dem bereits betagten Ehepaar aufgenommenen Hausfinanzierung zu sorgen, hatte man ihnen bereits im Vorfeld zum Kauf von Wertpapieren mit Totalverlustrisiko geraten. Im Vertrauen auf einen reibungslosen Ablauf und einen erfolgreichen Hausneubau hatte das Ehepaar Ende des Jahres 2008 für insgesamt 116.400,00 Euro Teilschuldverschreibungen und Genussrechte an der IKF-Private Wertpapier GmbH  sowie der IKF-Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH – beides Rechtsvorgänger der IKF Europahaus AG – erworben.

In der folgenden Zeit dann wurden sie mit fälligen Zahlungen auf die Wertpapiere hingehalten. Daraufhin wurde unsere Kanzlei hinzugezogen.

Die Entscheidung          Das Landgericht Gera fällte seine Entscheidung nach der Beweisaufnahme, die auch die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers sowie eines ehemaligen Vertriebsmitarbeiters der IKF beinhaltete. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Eheleute über keinerlei Vorerfahrungen mit Kapitalanlagen verfügten und daher die Entscheidung, ihre Darlehensschulden über die dann kündigungsfähigen und auszahlbaren Wertpapiere zu tilgen, allein auf Grundlage der fehlerhaften Empfehlungen des IKF-Mitarbeiters fällten. Aufgrund ihres hohen Alters und ihrer geringen Einnahmen waren sie zwingend auf das Geld aus dem Verkauf ihres alten Hauses angewiesen, das sie durch den Zwischenerwerb der Wertpapiere ohne Rückzahlungsgarantie und mit Totalverlustrisiko aufs Spiel setzten. Obwohl im Beratungsprotokoll ein Hinweis auf das Totalverlustrisiko nachweisbar ist, konnte ebenfalls gezeigt werden, dass es im Rahmen des Beratungsgesprächs auf unzulässige Weise abgeschwächt wurde. Mit Formulierungen wie „ist noch nie passiert“ oder „garantierte Auszahlung“ wurde eine nicht vorhandene Sicherheit suggeriert.

Berücksichtigung fanden bei der Urteilsfindung neben der Aussage der Ehefrau des Klägers die objektiven Gegebenheiten, wie die Angaben des Beratungsprotokolls, die Laufzeiten der Darlehen, das Alter der Eheleute und deren Einkommen, die Laufzeit der Wertpapiere, der Hausverkauf und -neubau sowie das zeitliche Verhältnis dieser Vorgänge.

Im Ergebnis wurden das Fehlen einer anleger- und anlagegerechten Beratung sowie ein Schaden von 116.400,00 Euro festgestellt. Eine Berufung der IKF ist noch möglich, aufgrund des gut begründeten Urteils jedoch unwahrscheinlich.

Empfehlung       Die rechtzeitige Hinzuziehung eines Fachanwalts erlaubt auch ohne Rechtsschutzversicherung eine juristisch fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten. Wer ein bekanntes Totalverlustrisiko in seiner Beratung bagatellisiert, handelt arglistig und ist auf Schadensersatz haftbar, und die Anleger können das Geld, das sie in Wertpapiere der IKF investiert haben, zurückfordern.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
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Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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