200 Anlegern zum Recht verholfen: CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG und CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG: Anleger einigen sich mit Betrügern auf Geldzahlungen
Als Vertreterin von rund 200 Anlegern reichte unsere Kanzlei Klage gegen den Haupttäter S. Cvetkovic wegen der Zweckentfremdung der Anlagesummen sowie Betrugs durch Unterlassung beim Landgericht Würzburg ein, um die Strafurteile in Zivilverfahren umzusetzen.
Als Gegenstand der Klage konnten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266, 263 StGB nur Raten geltend gemacht werden, die im Zeitraum von Dezember 2009 bis Dezember 2014 gezahlt worden waren. Nicht Gegenstand der Klage waren dagegen Einmalzahlungen und zu einen anderen Zeitpunkt gezahlte Raten.
In der Urteilsentscheidung der 5. Strafkammer 5 KLs 721 Js 5413/16 des Landgerichts Würzburg heißt es u.a.:
Die vom Angeklagten verwirklichte Unterlassung jeglicher Unterrichtung der Anleger über die stattgehabten vermögensschädigenden Handlungen zum Nachteil der Anlagegesellschaften entsprach auch der Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch ein Tun (§ 13 StGB, letzter Halbsatz). Das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen ratenzahlenden Anleger und der jeweiligen Anlagegesellschaft war geprägt durch seine jahrelange Dauer und durch fortlaufende Handlungs- und Informationspflichten der Vertragsparteien. So mussten die Anleger ununterbrochen ihre Raten entrichten. Die Anlagegesellschaften nahmen neben ihrer eigentlichen vermögensverwaltenden Tätigkeit entsprechend gesetzlicher und satzungsmäßiger Pflichten regelmäßige Kontrollhandlungen vor wie die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Mittelverwendungskontrolleuren, Durchführungen von Aufsichtsratssitzungen u.ä.. Indem dies alles ohne jede Berücksichtigung der erfolgten strafbaren Veruntreuungen von Anlegermitteln derart fortgesetzt wurde, dass sich beispielsweise weder der Aufsichtsrat, noch sonstige Kontrollmechanismen mit diesen Vorgängen bzw. ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen für die verwalteten Anlegermittel auf der Grundlage vollständiger Informationen auseinandersetzen konnten, entstand objektiv der Eindruck, alles verlaufe ganz normal. Angesichts eines solchen äußerlichen Eindrucks bestand zwischen einer aktiven Täuschung der Anleger und dem bloßen Weitermachen, als sei nichts vorgefallen, kein wesensmäßiger Unterschied. Durch die fortlaufenden, auf den Fortbestand der Anlagegesellschaften ausgerichteten Aktivitäten – wie die Versendung von Jahresberichten an die Anleger, die laufende Aktualisierung der Anlegerverwaltung, die laufende Verbuchung sämtlicher Geschäftsvorfälle und die Vornahme von Investitionen außerhalb der unter C.I.1. festgestellten Vorgänge – entstand der äußere Anschein, alles entspreche dem zu erwartenden Gang der Dinge. Indem es der Angeklagte in dieser Situation unterließ, die fortlaufend einzahlenden Anleger darüber zu informieren, dass die der Gesellschaft anvertrauten Gelder nicht mehr nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet werden, entspricht der Unrechtsgehalt dieses Unterlassen demjenigen einer Täuschung durch aktives Tun.
Als vorteilhaft erwies es sich, vor Gericht zu einer Einigung mit dem Straftäter zu kommen. Der Bundesgerichtshof hatte zwar in einer Entscheidung vom 13. Dezember 2018 (Az.: IX ZR 66/18) Einzelklagen von Anlegern gegen die Hintermänner der Capital Sachwert Alliance (CSA) ausdrücklich für zulässig und somit § 92 InSO für nicht anwendbar erklärt, da nach Auffassung des Gerichts ein Individualschaden vorlag. Vor dem Zivigericht Würzburg kommt es jedoch noch immer auf Basis von § 92 InSO zu dieser Auffassung widersprechenden Entscheidungen. Dem Paragraphen zufolge können Insolvenzgläubiger Schadensersatz für einen gemeinschaftlich erlittenen Schaden, einen sogenannten Gesamtschaden, nur über einen Insolvenzverwalten geltend machen.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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