Landgericht Dortmund urteilt auf dingliche Arreste gegen AUTARK Invest AG: Anleger sichern sich ihre fälligen Ansprüche

Aufgrund der gezeichneten Nachrangdarlehen haben unsere Mandanten zur Zahlung fällige Ansprüche, da sich die Vermögensverhältnisse der AUTARK Invest AG (Dahlehensnehmerin) deutlich verschlechtert haben und eine Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist. Diese Verschlechterung der Vermögenslage ist ein Resultat der Verschmelzungsvorgänge von Darlehensnehmerseite, die nach der Zeichnung vorgenommen worden sind.

Einzelheiten          Unsere Mandanten hatten bei der AUTARK Vertrieb und Beteiligung GmbH mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund, HRB 25213) Nachrangdarlehen gezeichnet. Diese GmbH wurde bereits am 11. September 2015 per Verschmelzungsvertrag mit der AUTARK Vertrieb- und Beteiligung GmbH mit Sitz in Hannover, die zuvor als AUTARK Holding GmbH firmiert hatte, verschmolzen. Zugleich erfolgte auch die Verlegung des Firmensitzes nach Hannover. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte beim Amtsgericht Hannover am 16. November 2015 unter der Nummer HRB 213088 und unter dem Namen AUTARK Vertrieb - und Beteiligung GmbH. Diese wiederum wurde auf Grundlage eines Verschmelzungsplans vom 18. Dezember 2015 und des daraus folgenden Beschlusses, den die Hauptversammlung der jetzigen Antragsgegnerin am 31. Mai 2016 fasste, mit der AUTARK Invest AG mit Sitz in Mauren/Fürstentum Liechtenstein verschmolzen. Diese Verschmelzung wurde im Register der übernehmenden AG am 21. September 2016 eingetragen, während das Erlöschen der AUTARK Vertrieb - und Beteiligung GmbH am 5. Dezember 2016 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen wurde.

Die AUTARK Invest AG (Liechtenstein) bot in einem Memorandum von 24. September 2016 an, Nachrangdarlehen in auszuteilende Aktien zu tauschen. Ein Hinweis der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 31. Oktober 2016 verwies auf die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Memorandums und empfahl potenziellen Käufern eine sorgfältige Prüfung. Ebenfalls wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei dem in Frage stehenden Memorandum nicht um einen von der Finanzaufsicht Liechtenstein gebilligten Prospekt handelte.

In einem weiteren Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein mit, die AUTARK Invest AG hätte sich nach eigenen Angaben dazu entschieden, den Tausch von Nachrangdarlehen in Aktien nicht in oder aus Liechtenstein vollziehen zu wollen. Vielmehr strebe sie eine Verlegung des Firmensitzes nach Deutschland an.

Bereits die vorab beschriebenen Verschmelzungen sowie die mehrfache Verlegung des Firmensitzes waren für unsere Mandanten als Darlehensgeber unübersichtlich. Eine Gefährdung der Rückzahlungsansprüche ergab sich dabei u.a. aus der in letzter Stufe erfolgten Verschmelzung der AUTARK Vertrieb und Beteiligung GmbH mit Sitz in Dortmund mit der AUTARK Invest AG mit Sitz in Mauren/Fürstentum Liechtenstein. Schon der Umstand, dass mit der Verschmelzung das Vermögen AUTARK Vertrieb und Beteiligung GmbH (Dortmund), also dem eigentlichen Vertragspartner unserer Mandanten, mit der AUTARK Invest AG (Liechtenstein, Antragsgegnerin) im Inland kein Rechtssubjekt zur Vollstreckung zur Verfügung steht, verschlechtert die Situation unserer Mandanten.

Die Mitteilungen der Börsenaufsicht Liechtenstein bezüglich des nicht gebilligten Memorandums machen überdies deutlich, dass zunächst geplant war, Nachrangdarlehen in Aktien zu tauschen, dieser Plan jedoch nach Intervention der Börsenaufsicht aufgegeben wurde.

Dieses geplante Vorgehen kann als Versuch gedeutet werden, Liquidität zu schaffen. Das lässt weiterhin darauf schließen, dass eine ausreichende Liquidität zur Befriedigung der Ansprüche aus Nachrangdarlehen wahrscheinlich nicht vorliegt.

Der Arrest basiert auf § 917 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Urteile gegen die AUTARK  Invest AG (Antragsgegnerin) wären in Liechtenstein zu vollstrecken. Dieser Umstand reicht als Grundlage für einen Arrest nach § 917 Abs. 2 ZPO aus, da keine Gegenseitigkeit mit Liechtenstein vorliegt.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
02625 Bautzen
Tel. / Fax: 03591 29961 - 33 / - 44
www.rechtsanwalt-reime.de
info@rechtsanwalt-reime.de

Kontakt

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
VCF Card downloaden

Artikel als PDF downloaden

Zurück