Kanzlei Reime hat Erfolg: Montranus III-Anleger obsiegt gegen Helaba Dublin vor OLG München
Der Fall Eine Anlegerin aus München beteiligte sich am 31. Oktober 2005 mit insgesamt 60.000,00 Euro am Fonds 166 der Montranus III Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG. Davon finanzierte sie 30.600,00 Euro über ein Darlehen bei der Helaba Dublin. Diese verwendete die Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV in der Fassung vom 8. Dezember 2004 mit leichten Änderungen. Einem von Seiten unserer Mandantin eingereichten Widerruf wurde nicht stattgegeben.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: XI ZR 349/10) ist jede Abweichung vom Mustertext als erheblich anzusehen. So kam für unsere Mandantin eine Anrechnung von Steuervorteilen nicht in Betracht, da solche nicht vorlagen und die Klägerin die erstrittene Summe abzüglich der Ausschüttungen versteuern muss. Das Gericht bliebt dabei konsequent der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Januar 2014 (Az.: XI ZR 495/12) treu.
Von einer Verwirkung oder einem Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Ausübung des Widerrufsrechts konnte keine Rede sein.
Folgen Die Klägerin bekommt ihre bereits geleisteten Zahlungen erstattet, wird von den übrigen Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus. Das Urteil ist für jeden Montranus III-Anleger aus dem Einzugsbereich des Oberlandesgerichts München von Bedeutung.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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