Anleger des V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG bekommt Recht: LG Ravensburg (6 O 51/16) urteilt auf Schadensersatz
Zweck der oben genannten Gesellschaft ist Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von bereits auf dem Markt befindlichen Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen. Der Emissionsprospekt verweist im Rahmen seiner Risikohinweise u.a. darauf, dass das von den Gesellschaftern eingebrachte Kapital in bereits von Anlegern erworbene Beteiligungen an anderen Unternehmen, die dem Bereich des venture capital zuzurechnen sind, investiert würde. Der Begriff des Wagniskapitals mache dabei das erhebliche Risiko dieser Investition deutlich: Da der Investor jungen Unternehmen Kapital zur Verfügung stelle, ohne dieses abzusichern, ginge bei einem unternehmerischen Misserfolg auch das investierte Kapital teilweise oder vollständig verloren.
Verklagt wurden der Anlageberater (Beklagter 1) und die ehemalige Komplementärin des Fonds (Beklagte 2).
Bei einem Treffen am 22. Januar 2006 in der Wohnung des Klägers trat dieser dem in Frage stehenden Fonds mit zwei Zeichnungsscheinen als mittelbarer Kommanditist bei. Seine Beteiligungen wurden dabei durch die Treuhand V+ Treuhandgesellschaft mbH gehalten. Der Kläger beteiligte sich mit seinem Zeichnungsschein (Vertragsnummer 081251) mit einer Einlage, die durch eine Anzahlung von 3.600,00 Euro sowie 180 Raten zu je 100,00 Euro geleistet werden sollte. Mit dem zweiten Zeichnungsschein (Vertragsnummer 081253) beteiligte sich der Kläger mit einer Einmalanlage in Höhe von 3.000,00 Euro.
Beide Zeichnungsscheine enthalten als Vordruck u.a. die Bestätigung, bei Zeichnung den Emissionsprospekt erhalten, gelesen, zur Kenntnis genommen und anerkannt zu haben. Ebenfalls als Vordruck enthalten ist die Bestätigung, dass die im Emissionsprospekt aufgeführten Chancen und Risiken des Angebots bekannt seien.
In einem Informations- und Gesprächsprotokoll zu dem Vertrag mit der Vertragsnummer 081251 vom 22. Januar 2006 bestätigte der Kläger per Unterschrift, dass er am 15. Januar 2006 über die Beteiligung informiert worden sei und dass der Emissionsprospekt vom 1. Dezember 2005 und der Zeichnungsschein, die ihm am 22. Januar 2006 übergeben wurden, Gegenstand und Grundlage des Gesprächs gewesen seien. Zu einem zweiten Termin bestätigt er, dass er am 22. Januar 2006 über die Beteiligung informiert worden sei und dass der Emissionsprospekt vom 1. Dezember 2005 und der Zeichnungsschein, die ihm am 22. Januar 2006 übergeben wurden, Gegenstand und Grundlage des Gesprächs gewesen seien.
Auch für den Vertrag mit der Nummer 081253 wurde am 22. Januar 2006 eine ähnliche Bestätigung abgegeben, mit dem Unterschied, dass zu einem zweiten Termin für diesen Vertrag eine Information für den 15. Januar 2006 bestätigt wurde.
Da im Anschluss dem Kläger Zweifel an seiner Entscheidung kamen, kündigte er beide Verträge schriftlich am 2. Februar 2006. Gleichzeitig bat er darum, dass kein Vertreter mehr geschickt würde. Dieser Widerruf wurde in einem Schreiben vom 6. Februar 2006 von der Beklagten 2 bestätigt.
Am 18. Februar 2006 suchte der Beklagte 1 den Kläger erneut auf. In einem Gespräch konnte der Kläger davon überzeugt werden, beide Verträge (Vertragsnummer 081259 (Einmaieinlage) und Vertragsnummer 081260 (ratierliche Einlage)) erneut zu zeichnen.
In einem Informations- und Gesprächsprotokoll zu dem Vertrag mit der Vertragsnummer 081259 vom 22. Januar 2006 bestätigte der Kläger per Unterschrift, dass er am 22. Januar 2006 über die Beteiligung informiert worden sei und dass der Emissionsprospekt vom 1. Dezember 2005 und der Zeichnungsschein, die ihm am 18. Februar 2006 übergeben wurden, Gegenstand und Grundlage des Gesprächs gewesen seien. Zu einem zweiten Termin am 18. Februar 2006 bestätigter, dass er am 22. Januar 2006 über die Beteiligung informiert worden sei und dass der Emissionsprospekt vom 1. Dezember 2005, der ihm am 18. Februar 2006 übergeben wurde, Gegenstand und Grundlage des Gesprächs gewesen sei. Auch für den Vertrag mit der Nummer 081260 wurde eine entsprechende Bestätigung abgegeben.
Nach eigenen Aussagen hatte der Kläger eine risikolose Altersvorsorge gewünscht, wobei es ihm v.a. darauf angekommen sei, dass zumindest das eingezahlte Kapital erhalten bleibt. Diese Wünsche hätte er auch dem Beklagten 1 gegenüber deutlich geäußert. Dieser jedoch hätte es versäumt, ihn (den Kläger) darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von ihm vermittelten Kapitalanlage um ein unternehmerisches Investment mit allen damit verbundenen Risiken, also auch dem Risiko eines Totalverlustes, handelte. In den Gesprächen habe der Beklagte 1 keines der im Prospekt aufgeführten Risiken thematisiert. Der Prospekt selbst hingegen sei ihm erst geraume Zeit nach der Zeichnung seiner Beteiligungen postalisch zugestellt worden.
Die Aussagen des Beklagten 1 stützten die Behauptungen des Klägers. Es zeigte sich überdies, dass der Beklagte 1 den Emissionsprospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise aufgrund seiner mangelhaften Sprachkenntnisse nicht selbst hatte lesen können, sondern den mündlichen Aussagen Dritter vertrauen musste. Allein auf dieser Grundlage war er davon ausgegangen, die angelegten Geldbeträge seien versichert und ein Verlust des Geldes nicht möglich.
Für das Gericht stand damit unstreitig fest, dass der Beklagte 1 den Kläger falsch und unvollständig informiert hat und somit auf Schadensersatz haftet.
Die Beklagte 2 hingegen musste sich das Verhalten des Beklagten 1 zurechnen lassen und haftet nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes als Komplementärin und alleinige Vertriebsbeauftragte.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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