Anleger der 3 V+ GmbH & Co. Fonds bekommen Recht: LG Dresden, AG Weißenburg, LG Görlitz und LG Berlin urteilen auf Schadensersatz zugunsten der V+ Anleger

Die Fälle          Verklagt wurden sowohl die Anlageberater als auch die Komplementärinnen der Fondsgesellschaften. Die Anlageberater, die für die Initiatoren der V+-Fonds tätig waren, haben unaufgefordert zu den Klägern Kontakt aufgenommen und zugunsten einer V+-Beteiligung die Kündigung oder den Verkauf bestehender Renten- oder Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträge empfohlen. Es wurde mit höheren Renditen geworben, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass die gesetzlich festgelegte Mindestverzinsung einer Lebensversicherung sicher und deren Rückkaufswert gegen die Insolvenz des Versicherers abgesichert ist.

Bereits der fehlende Hinweis auf ein hohes oder doch zumindest stark erhöhtes Risiko einer V+-Beteiligung ist im Rahmen einer Anlageberatung als Beratungsfehler zu werten. Beim V+-Fonds handelt es sich um einen sogenannten Blindpool, d.h. die Investitionsziele sind dem Anleger zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht bekannt. Auf das bei solchen Anlageformen stets bestehende Totalverlustrisiko ist nicht hingewiesen worden. In Unkenntnis dieses Risikos kam es oft dazu, dass bestehende Verträge mit Kapitalerhaltungsgarantie, wie eben Renten- oder Kapitallebensversicherungen, durch diese höchst spekulative Anlage ersetzt wurden.

In der Regel erfolgte keine oder zumindest keine rechtzeitige Übergabe des Prospektes. Als rechtzeitig ausgehändigt gilt ein Prospekt, wenn dem Anleger ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat, den Prospekt vor der Zeichnung genau und ohne Druck zu lesen und ggf. den Rat eines Dritten einzuholen. Die Aushändigung des Prospektes nach der Zeichnung ist also verspätet. Hieraus begründet sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Anlageberater.

Bereits im Jahr 2011 konnte ein entsprechendes Urteil gegen einen Anlageberater, der einen V+2-Fonds empfohlen hatte, erstritten werden. Unter anderem wurde der Anlageberater dazu verurteilt, dem Kläger die bisher geleisteten Zahlungen zu erstatten und die Fondsbeteiligungen zu übernehmen. Der Kläger wurde überdies von weiteren Verpflichtungen dem Fonds gegenüber freigestellt und musste keine weiteren Raten zahlen.

In einem zweiten Fall erhielt eine Anlegerin im Rahmen eines Vergleichs ohne großes Prozessrisiko einen Großteil des von ihr investierten Kapitals zurück, ihre vorzeitig gekündigte Lebensversicherung und die damit in Verbindung stehenden Steuervorteile jedoch waren verloren.


Die Entscheidungen          Nach dem Urteil des Gerichts erhalten die Anleger Ersatz für ihre bereits an die Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen und sind zudem gegen Abgabe des Fondsanteils von den laufenden Verbindlichkeiten freizustellen.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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