Venture Capital Anleger bekommen Recht: OLG Dresden bestätigt Urteil gegen Dresdner Anlageberaterin wegen Empfehlung zu Anteilen an Blindpools
Lebensversicherungen gekündigt – Anteile an Venture Capital Fonds (Blindpools) für die Rückkaufswerte erworben – auch ohne Rechtschutzversicherung Haftungsprozess erfolgreich geführt: So lässt sich der Bautzener Fall aus dem Jahr 2010 in aller Kürze zusammenfassen. Wir haben darüber bereits berichtet.
Auch die schriftlichen Bestätigungen angeblicher Prospektübergaben halfen der Beraterin im Prozess nicht. Entgegen eines mittlerweile in Beraterkreisen weit verbreiteten Irrtums bedeutet ein vorliegendes Protokoll – und sei es noch so detailliert – nicht, dass Anleger bei einem Vorgehen gegen die Berater chancenlos sind. Vielmehr kommt es darauf an, anleger- und anlagengerecht zu beraten, wobei objektive Gegebenheiten, wie persönliche Situation der Anleger, Lebensalter, Beruf, Bildung, Lebensversicherungen, Kinder, etc., unbedingt Beachtung finden und auch in den fadenscheinigsten Beratungsprotokollen deutlich sichtbar sein müssen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar zunächst vergeblich bei der Verbraucherzentrale Dresden sowie einer Dresdner Anwältin vorgesprochen, bevor es sich glücklicherweise gerade noch zur rechten Zeit mit folgenden Details an unsere Kanzlei wandte:
Auf Anraten der Anlageberaterin wurden mehrere Lebensversicherungen mit garantierten Rückkaufswerten im fünfstelligen Bereich gekündigt, um acht (!) Beteiligungen an oben genanntem Blindpool mit einer Gesamtzeichnungssumme von über 80.000,00 Euro zu kaufen. Das Landgericht Görlitz urteilte am 10. März 2016 (Az.: 5 O 611/14) u.a. mit folgender Begründung zugunsten unserer Mandanten:
Der Beklagten war die Risikoaufklärung nicht wichtig, ihr war nicht bewusst, dass sie ganz zentral eine ausreichende Risikoaufklärung schuldete. Auf die Frage, wie sie das gemacht habe, mittels Prospekt über Chancen und Risiken aufzuklären, führte sie nämlich zunächst aus, sie habe den Prospekt genommen und mitgeteilt, dass ASBONA in erneuerbare Energien investiert und sie sei dann darauf gekommen, dass, wenn man die Raten zahlt und alles gut läuft, man eine Gutschrift von 20 Prozent bekommen kann. Auf die weiteren Fragen, was sie , nachdem sie auf die Gutschrift hingewiesen hat, sonst noch gemacht hat, worüber noch gesprochen wurde, sagte sie aus, dass sie das im Detail nicht mehr wisse. Erst auf zwei weitere Nachfragen teilte sie dann mit, dass sie die Risiken auch vorgelesen habe. Erst auf weitere Nachfrage sagte sie, sie habe das Inhaltsverzeichnis vorgelesen mit den dort aufgeführten Risiken. Wenn der Beklagten bewusst wäre, dass sie im Zuge der Anlageberatung ihren Kunden eine umfassende Risikoaufklärung schuldet, so hätte dies in ihrer Aussage einen entsprechenden Stellenwert gehabt. Gleichzeitig hat die Beklagte damit jedenfalls unmittelbar zugestanden, dass sie nicht ausreichend aufgeklärt hat, weil sie - lediglich - das Inhaltsverzeichnis mit den darin benannten Risiken vorgelesen hat. Eine Risikoaufklärung ist jedoch nicht ausreichend durchgeführt, wenn man lediglich Risiken schlagwortartig benennt. Der Anleger muss vielmehr so informiert werden, dass er die Risiken auch versteht. Dass sie selbst in der Lage gewesen wäre, die Risiken so zu beschreiben, dass sie ein Laie versteht, hat die Beklagte nicht aufzeigen können. Dass sie gegenüber dem Kläger und der Frau A. die Risiken über das bloße Vorlesen und Benennen der Risiken hinaus beschrieben hätte, hat sie nicht ausgesagt. Die Darlegung der Beklagten, sie habe den Prospekt übergeben und über Risiken aufgeklärt, ist sehr vorsichtig zu beurteilen mit Blick auf deren Wahrheitsgehalt, weil aufgrund der Aussagen des Klägers und der Zeugin A. festzustellen ist, dass die Beklagte davon sprach, dass diesen eine erhebliche Summe aus einem staatlichen Ausgleichsfonds zustehen würde. Es mutet arglistig an, wenn die Beklagte von einem staatlichen Ausgleichsfonds spricht, an einer Stelle, an der es einen solchen Fonds – unstreitig – nicht gibt.
Dieses Urteil wurde am 21. September 2016 vom Oberlandesgericht Dresden (Az.: 5 U 543/16) bestätigt. Unsere Mandanten erhalten nun wenigstens die Rückkaufswerte ihrer Lebensversicherungen und die Prozesskosten von insgesamt rund 50.000,00 Euro erstattet.
Obwohl die Eheleute bereits im Jahr 2010 vom Totalverlustrisiko wussten, konnten sie im Jahr 2014 ihre Ansprüche auf noch nicht verjährte Beratungsfehler stützen, da nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes jeder Schadensersatzanspruch aus der jeweiligen Pflichtverletzung gesondert verjährt. In diesem Fall war der Anspruch wegen nicht erfolgter Hinweise auf das Blindpoolrisiko und das Haftungsrisiko noch nicht verjährt.
Interessant war auch die Reaktion der Beraterin auf die vorzeitige Kündigung der Verträge durch unsere Mandanten. Gemeinsam mit ihrem Vertriebsleiter M. Fiedler war sie bei ihnen erschienen. Im Verlaufe des Gesprächs gelang es, unsere Mandanten umzustimmen. Ein Hinweis auf die bestehenden Risiken erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt nicht.
Fazit Offensichtlich hat sich die Anlageberaterin mit ihrer Tätigkeit keinen Gefallen erwiesen – weitere Regressansprüche gegen sie beschäftigen derzeit das Landgericht Görlitz. Es genügt eben nicht, auf Lebensversicherungen zu schimpfen und ein Alternativprodukt zu verkaufen, man muss es auch verstehen und seinen Kunden ausreichend erklären können.
Nicht belangt werden konnte als haftungsrechtlich unbeteiligter Dritter Vertriebsleiter Fiedler, da er in die konkrete Anlageberatung nicht involviert war. Er ist noch für drei weitere kanzleibekannte Berater verantwortlich, die auf dieselbe Weise zahlreiche Venture Capital Fondsanteile in Ostsachsen verkauft haben.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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