SHB Einkaufszentrum Carré Göttingen: Anleger bekommen in zweiter Instanz doch noch Recht und Geld zurück

Wegen fehlerhafter Anlageberatung erhielt ein Ehepaar über eine zu ihren Gunsten verlaufene Schadesersatzklage in zweiter Instanz doch noch die eingezahlten Rückkaufswerte ihrer Lebensversicherung sowie die angesparten Raten samt Zinsen, insgesamt über 60.000,00 Euro, vom Strukturvertrieb zurück. Die Rückzahlung ist bereits erfolgt. Da das Urteil nun rechtskräftig ist, werden auch noch die Prozesskosten ersetzt.

Obwohl beide Eheleute, Selbstständige aus Dresden mit nur geringen Rentenansprüchen aus DDR-Zeiten, nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügten, rieten wir ihnen nach reiflicher Überlegung zur Führung eines Prozesses auch über zwei Instanzen. Dieses Vorgehen war aufgrund der groben Beratungsfehler des stadtbekannten Strukturvertriebsmitarbeiters K.B. letztlich von Erfolg gekrönt. Während das Urteil das Landgerichts Dresden in erster Instanz falsch und unbrauchbar war (Az.: 9 O 818/14), entschied das Oberlandesgericht Dresden auf Grundlage der nachgeholten Beweisaufnahme am 14. September 2016 zugunsten unserer Mandanten (Az.: 5 U 159/16). Für das Gericht waren dabei u.a. die folgenden zwei Punkte maßgeblich:

(3) Soll nach dem Anlageziel des Kunden die Anlage der Ablösung eines Darlehens zu einem bestimmten Zeitpunkt und der sicheren Altersvorsorge dienen, ist die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft. Selbst wenn bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds das Risiko eines anteilmäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen ist, da dem Fonds in aller Regel der Sachwert des Immobilienvermögens verbleibt, handelt es sich doch um eine unternehmerische Beteiligung, die das Risiko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zum Teil verloren geht und die nicht als zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, III ZR 249/09). Dem steht nicht die Feststellung des BGH in den Urteilen vom 14.4.2014 (III ZR 389/12) und vom 11.12.2014 (III ZR 365/13) entgegen, wonach eine Eignung geschlossener Immobilienfonds zur ergänzenden Altersvorsorge nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Vorliegend geht es - anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen und in der von der Beklagten bemühten Entscheidung des Senats im Verfahren 5 U 803/14 - nicht um das Zieleines "Zubrots" für Anleger, die als bereits gut abgesichert angesehen werden konnten. Die Anleger wollten nach den Feststellungen des Senats (dazu [2.]) nicht ein unter dem Vorbehalt unternehmerischer Risiken stehendes „Zubrot", sondern eine sichere Anlage, mit der  sie das Darlehen zurückzahlen und so zugleich für das Alter vorsorgen konnten

2) Der Senat hat im Ergebnis der Beweisaufnahme auch die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge B. über die unternehmerischen Risiken im Beratungsgespräch nicht (genügend) aufgeklärt hat. Aus den Aussagen der - glaubwürdigen - informatorischen angehörten Klägerin und Zeugen ergibt sich, dass der Beklagte vor dem Umstand, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelte, die mit der Gefahr von Vermögensverlusten und Renditenausfällen verbunden war, nicht deutlich gewarnt, sondern diese Gefahr - wenn überhaupt - als theoretisch geschildert hat. Diese Aussagen sind glaubhaft, passen zu den Feststellungen, die das Landgericht bereits in 1. Instanz getroffen hat und auch zu der Einlassung des Zeugen B., dass er „als Berater das Risiko nicht in einer Weise darstelle, dass man vornherein überall Probleme sieht, die letztlich gar nicht relevant sind". Der Senat schenkt ihm keinen Glauben, soweit er - von zitierter Aussage abweichend - die Risiken nicht „schöngeredet', sondern wie im Prospekt dargestellt haben will.

Fazit          Die Ziele und Wünsche der Anleger und die empfohlene Anlage müssen zueinander passen. Werden Anteile an einem teilweisen Blindpool zum Zweck einer späteren Darlehenstilgung empfohlen, sind spätere Regressansprüche fast vorprogrammiert.

Das in Frage stehende Einkaufszentrum existiert seit 2012 nicht mehr. Damit gibt es für Einzahlungen von Anlegern keinen adäquaten Gegenwert mehr. Die Einzahlungen der hier vertretenen Anleger sind jeweils von 28.019,94 Euro auf 11.728,59 Euro reduziert worden.

Deutlich wird an dieser Stelle, dass Verluste auch ohne die Insolvenz eines Fonds zustande kommen. Dem Fonds und allen Anlegern mit einer Gesamtzeichnungssumme von 59.841.000,00 Euro gehört per 31. Dezember 2014 nur noch das fremdverwaltete Leandaportfolio im Wert von € 8.383.809,77 Euro. Dass mit einer Rückzahlung des Geldes unter diesen Umständen nicht zu rechnen ist, dürfte aus den Zahlen deutlich hervorgehen.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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