Montranus I und Magical Produktions GmbH & Co, KG: LG München bestätigt Widerruf des Anlegers

Unser Mandant hatte sich an der Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG sowie der Magical Produktions GmbH & Co. KG beteiligt. Nach dem Urteil des Landgerichts München (Az.: 32 O 463/14) kann unser Mandant eine Rückzahlung seiner eingezahlten Gelder abzüglich bereits erfolgter Ausschüttungen sowie die Prozesskosten verlangen, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und in Teilen missverständlich war. Das Gericht hob auf die Abweichung von der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Musterwiderrufsbelehrung der BGB InfoV und insbesondere auf Formulierung ab, dass die Frist für den Widerruf frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne. Es stellte fest, dass das dem Anleger zustehende Widerrufsrecht nicht verwirkt sei, und stützte sich dabei auf die gefestigte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation durch Verwendung der fehlerhaften Belehrung selbst herbeigeführt hat.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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