Bankkunde gewinnt: Landgericht Aachen verurteilt Bank zur Rückabwicklung

Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung bekam unser Mandant 6.255,52 Euro zugesprochen.

Der Fall           Unser Mandant hatte sich im Jahr 2005 mit 25.000,00 Euro an der Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt. Von dieser Beteiligungssumme sollten 12.200,00 Euro über ein Darlehen bei der Helaba Dublin finanziert werden.

Nach dem Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 1 O 77/15) können sowohl die Beteiligung als auch das damit in Verbindung stehende Darlehen aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen werden. Das Gericht gründete seine Entscheidung auf die missverständliche Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" sowie auf die Abweichung von der zu diesem Zeitpunkt gültigen Musterwiderrufsbelehrung der BGB InfoV. Es stellte außerdem fest, dass das dem Anleger zustehende Widerrufsrecht nicht verwirkt sei. Dabei konnte es sich auf die gefestigte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes stützen, nach der die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen bereits deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation durch Verwendung der fehlerhaften Belehrung selbst herbeigeführt hat.

Folgen           Sowohl die Beteiligung als auch das Darlehen sind aufgrund des nun rechtskräftigen Widerrufs rückabzuwickeln. Unser Mandant kann die Rückzahlung der aus seinem eigenen Vermögen geleisteten Einlagen abzüglich bereits erfolgter Ausschüttungen verlangen. Darüber hinaus wird er von allen Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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