Anleger bekommen vor Landgericht Görlitz Recht: Beraterin haftet wegen ihrer Empfehlung zu ASBONA 1 und 2 Fonds

Eine Dresdener Anlageberaterin war von Mandanten unserer Kanzlei, einem Ehepaar aus Sohland, auf Schadensersatz verklagt worden, weil ihnen als Alternative zu ihren bereits über Jahre laufenden Lebensversicherungen Anteile an riskanten Blindpools für ihre Altersvorsorge empfohlen worden waren. In gutem Glauben und in der Hoffnung auf mehr Zinsen ohne Risiko wurden mehr als 40.000,00 Euro an Rückkaufswerten ihrer Lebensversicherungen für diese spekulativen Beteiligungen verwendet.
Die umfangreichen Emissionsprospekte jedoch, die über 30 einzelne Risikohinweise enthalten, sind ihnen nicht übergeben worden. Stattdessen wurden sie mit "Informationen" zu einem angeblichen staatlichen Ausgleichfonds für geschädigte Lebensversicherungskunden geködert.

Das Auftreten der Beraterin in der mündlichen Verhandlung kann nur als schwach bezeichnet werden, und die Vermutung drängte sich auf, dass sie selbst sich der Tragweite ihrer Empfehlungen nicht bewusst war. Die Eheleute dagegen konnten eine Falschberatung überzeugend glaubhaft machen.
Das Gericht verurteilte die Beraterin zu Schadensersatz. Überdies wurden unsere Mandanten von den Verbindlichkeiten freigestellt, die nun ebenso wie die Prozesskosten von der Beraterin zu tragen sind (Az.: 5 O 611/14).

Fazit         Es ist häufig zu beobachten, dass unbedarfte Kleinanleger in arglistiger Weise dazu gebracht werden, riskante Anlageprodukte zu kaufen. Ihnen ist dringend zu empfehlen, rechtzeitig vor den Verjährungsfristen fachmännischen Rat einzuholen. Dabei arbeitet die Zeit gewöhnlich gegen die Anleger: Erinnerungen verblassen, Nachmeldefristen gekündigter Rechtsschutzversicherungen und Verjährungsfristen verstreichen.

Tipp          Es ist wichtig, vor der Unterzeichung von Beteiligungen die jeweiligen Emissionsprospekte genau zu lesen und mit den gemachten Versprechungen zu vergleichen. Als Zeichen einer fehlerhaften oder schlechten Beratung ist es zu werten, den Emissionsprospekt auch nach einer Beratung nicht zu verstehen – oder erst gar keinen erhalten zu haben.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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