Schon wieder: Kanzlei Reime setzt erfolgreich den Widerrufsjoker ein
Das Landgericht Ellwangen sprach unserer Mandantin rund 13.000,00 Euro zu. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch steht auch aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. März 2014 (Az.: II ZR 109/13) nicht zu erwarten, dass es hier zu Problemen kommen wird.
Der Fall Unsere Mandantin hatte sich im Jahr 2004 mit 30.000,00 Euro am Fonds MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Montranus Fonds II / 158) beteiligt. Rund die Hälfte der Beteiligungssumme sollte über ein Darlehen bei der Helaba Dublin finanziert werden. Diese verwendete die zum damaligen Zeitpunkt gültige Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV mit geringen Abweichungen. Aufgrund dieser Abweichungen vom Mustertext kam der Helaba Dublin die Gesetzlichkeitsfiktion nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht zu Gute, da nach BGH XI ZR 349/10 jede Abweichung als erheblich zu betrachten ist.
Mit Blick auf die Verwirkung des Widerrufsrechts bezüglich Montranus II argumentierte das Gericht u.a. wie folgt:
Allein die Tasache, dass das Darlehen komplett zurückgeführt wurde, führt nicht dazu, dass das Widerrufsrecht verwirkt ist. Denn aus §355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. folgt, dass eine unwirksame Wdierrufsbelehrung ein grundsätzlich unbefristetes Widerrufsrecht zur Folge hat. Die Annahme, mit der Rückführung des Darlehens trete eien Verwirkung des Widerrusrechtes ein, würde zu einer zeitlichen Befristung des Widerrufsrechtes führen, was dem Sinn und Zweck des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. zuwider laufen würde.
Folgen Unsere Mandandin erhält ihren Schaden ersetzt. Gleiches dürfte für jeden Anleger gelten, der im Einzugsbereich des Landgerichts Ellwangen ansässig ist, da zur Verwirkung mittlerweile auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11) positiv entschieden hat.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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