Montranus III - Anleger obsiegt gegen Heleba Dublin vor LG Zwickau

Das Landgericht Zwickau sprach unserem Mandanten rund 7.000,00 Euro zu. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch steht auch aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. März 2014 (Az.: II ZR 109/13) nicht zu erwarten, dass es hier zu Problemen kommen wird.

Der Fall         Unser Mandant hatte sich im Jahr 2005 mit 25.000,00 Euro am Fonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Montranus Fonds III / 166) beteiligt. Rund die Hälfte der Beteiligungssumme sollte über ein Darlehen bei der Helaba Dublin finanziert werden. Diese verwendete die zum damaligen Zeitpunkt gültige Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV mit geringen Abweichungen. Aufgrund dieser Abweichungen vom Mustertext kam der Helaba Dublin die Gesetzlichkeitsfiktion nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht zu Gute, da nach BGH XI ZR 349/10 jede Abweichung als erheblich zu betrachten ist.

Eine Anrechnung von Steuervorteilen kam nicht in Betracht, da solche nicht vorlagen und der Kläger die erstrittene Summe abzüglich der Ausschüttungen versteuern muss. Das Gericht bliebt dabei konsequent der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Januar 2014 (Az.: XI ZR 495/12) treu. Von einer Verwirkung oder einem Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Ausübung des Widerrufsrechts konnte keine Rede sein.

Folgen          Unser Mandant bekommt seinen Schaden ersetzt, wird von den Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus, da Darlehen und Beteiligung als verbundene Geschäfte zu betrachten sind. Gleiches gilt für jeden anderen Montranus III-Anleger, der im Einzugsbereich des Landgerichts Zwickau und des Oberlandesgerichts Dresden wohnt. Denn für Montranus III–Anleger ist die Sache bereits entschieden worden (Az.: 8 U 1334/13).

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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