Aktona / Fondax – Anleger bekommt fast sein ganzes Kapital zurück

Unser Mandant hatte sich am 11. September 2008 mit einer Ratensparsumme von 35.868,00 Euro an der FONDAX  Premium Select GmbH & Co. KG, jetzt Aktona Premium Select GmbH & Co. KG, beteiligt. Die letzte Gesellschafterversammlung fand am 7. Oktober 2010 statt, unsere Mandatierung erfolgte im Jahr 2012.

Auf dieser letzten Gesellschafterversammlung kam ein dringender Klärungsbedarf bei den Anlegern hinsichtlich künftiger Investitionsziele samt Beschlussfassungen zu Tage. Problematisch war in diesem Zusammenhang, dass unser Mandant seine Mitgesellschafter nicht kannte. Darüber hinaus gab es gesellschaftsrechtliche Hürden: Beschlussfassungen der (Treuhand-)Gesellschafter werden durch § 10 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach Absatz 3 kann ein Anleger nur dann eine außerordentliche Gesellschafter-/Treugeberversammlung beantragen, wenn weitere Treuhandgesellschafter, die gemeinsam 10 % des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, dies unterstützen.

Das geplante Eigenkapital entsprach einer Summe von 42.000.000,00 Euro, der von unserem Mandanten eingesetzte Betrag in Höhe von 35.868,00 Euro entsprach einem Anteil von 0,083 %. Für ein gemeinsames Vorgehen war also eine Absprache mit anderen Treuhandgesellschaftern zwingend notwendig.

Das Protokoll der Gesellschafterversammlung am 7. Oktober 2010 vermerkt u.a

Herr …. hat zum Schluss angesichts der schlechten Performance der letzten Jahre den Anwesenden einen Strategiewechsel nahegelegt. Ein anderer Fonds der Aktona Vermögensverwaltung GmbH hat in den letzten Jahren durch eigenkapitalgestützten Handel mit Immobilien auch während der Finanzkrise eine deutlich positive Performance erwirtschaftet. Herr …. schlägt daher vor, diese Investitionsstrategie auch beim Aktona Premium Select einzusetzen. Einer der anwesenden Gesellschafter hat hierzu angemerkt, dass er die neuen Investitionen im Immobilienhandel nur als  Beimischung des gesamten Portfolios sehen würde. Fakt ist, dass über einen solchen Strategiewechsel im Umlaufverfahren oder in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung von den Gesellschaftern abgestimmt werden müsste. In Anbetracht einer möglichen Investition im Immobilienhandel in München fragt einer der anwesenden Gesellschafter nach der derzeitige Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft. Nach vorläufiger Buchhaltung beträgt diese ca. 2 Mio. EUR. Die Reaktion der Anwesenden auf diese Summe war: Das würde nur für eine Handvoll Objekte in München reichen.

Der Bitte unseres Mandanten, ihm die Adressen seiner Mitgesellschafter zum Zwecke der Abstimmung über künftige Investitionsziele mitzuteilen, kam die Fondsgesellschaft nicht nach. Von uns wurde dann im Jahr 2012 eine Auskunftsklage gegen die Fondsgesellschaft eingereicht.

Die Entscheidung          Das Amtsgericht Mißbach gab unserem Klienten Recht. Nachdem die Fondsgesellschaft Berufung eingelegt hatte, meldete sich überraschend der ehemalige Anlageberater bei unserem Klienten mit dem Angebot, ihm die Beteiligungen abzukaufen. Der gebotene Kaufbetrag entsprach in etwa den bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen. Unser Mandant nahm dieses Angebot an und konnte so die abendteuerliche Akte „Aktona/Fondax-Fonds“ endgültig schließen. Auch der Prozess war damit beendet: Da er kein Gesellschafter mehr war, benötigte unser mandant die Adressen seiner Mitgesellschafter nicht mehr.

Folgen          Anleger müssen umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt werden. Die Urteile des Bundesgerichtshofes Az.: II ZR 136/11 und Az.: II ZR 187/09 eröffnen Anlegern neben dem "Widerrufsjoker" und Schadensersatzrechten die Möglichkeit, das Beste aus ihren Beteiligungen zu machen.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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