Wiederholter Erfolg für Integro-Geschädigte: LG Cottbus in seiner Entscheidung vom 16.01.2012 in Az.: 2 O 188/10-
Zugrunde liegt ein betrügerisches Kapitalanlagemodell dessen Initiator Herr Ehrenberg mittlerweile eine langjährige Haftstrafe absitzt wegen 360 Betrugsfällen mit einem Schaden von € 7.166.846,22. Die rund 80 betroffenen Anlageberater wuschen bislang ihre Hände in Unschuld, weil sie vom Betrug angeblich nichts wussten.
Der Fall / das Urteil v. 16.01.2012 Az.: 2 O 188 /10
Az.: 2 O 188 /10
stellt das elfte erfolgreiche Urteil der Mandanten unserer Kanzlei dar. Mehrere gerichtliche und außergerichtlich Vergleiche zur Ratenzahlung von Anlageberatern an geschädigte Kunden wurden zwischenzeitlich ebenfalls vereinbart. Im erstrittenen Urteil stützte sich das Gericht auf die in der Klageschrift dargestellten Grundsätze zur Plausibilitätskontrolle von Anlagekonzepten für Anlageberater. Da es dem hiesigen Anlagevermittler nicht gelingen konnte eine Plausibilitätskontrolle darzustellen - es gibt nichts was man hätte auf Plausibilität hin überprüfen können - und auch die Anlagevermittlung unstreitig war, kam es sogar ohne Zeugenvernehmung zur Ausurteilung im Sinne der Mandantin der Kanzlei.
Das Gericht wörtlich:
(...)
Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung dem Grunde nach begründet. Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB.
Die Anfrage an den Beklagten war nicht nur auf eine konkrete Kapitalanlage beschränkt. Der Kläger und Frau hatten bis September 2006 lediglich Erfahrungen auf dem streng konservativen Kapitalmarkt (Lebensversicherung). Davon wollten sie, was den Einsatz von 15.000,00 € anbelangt, abrücken. Zielvorstellung war, einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, um spätestens in 14 Jahren Restschulden tilgen zu können. Um das zu sichern,
musste die Anlage daher auch relativ sicher sein. Der Kläger und seine Frau wussten aber auch vom Beklagten, so hat es die Zeugin bestätigt, dass eine Kapitalanlage in der Regel als riskanter einzustufen ist, je höher die Gewinnchancen angenommen werden. Vor diesem Hintergrund bestand Aufklärungsbedarf. Sie erwarteten demnach nicht nur Informationen über Tatsachen, sondern eine fachkundige Beratung und Beurteilung.
Der Beratung liegt regelmäßig ein entsprechender Vertrag zugrunde, der mangels ausdrücklicher Vereinbarung, wie auch hier, stillschweigend zustande kommt. Der Beklagte ist aufgrund einer Empfehlung an den Kläger herangetreten und eine Beratung hat tatsächlich stattgefunden. Davon geht das Gericht nach der Zeugenaussage jedenfalls aus. Auch wenn der Beklagte lediglich die hier streitgegenständliche Kapitalanlage benannt hat, ändert dies nichts am Zustandekommen eines Beratungsvertrages. Danach schuldete der Beklagte eine umfassende Aufklärung. Dabei muss die Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem, kritischem Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dazu alle erforderlichen und aktuellen Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2010 - 111 ZR 14/10), um diese zum Gegenstand seiner umfassenden Beratung zu machen.
Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen
(...)
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Schlussfolgerung:
Es gibt keinerlei Narrenfreiheit für diejenigen, die vorgeben, als Anlageberater oder - vermittler über Kapitalanlagen Auskunft geben zu können. Sie haben gegenüber ihren Kunden die ihnen vertrauen, gesteigerte Sorgfaltspflichten. Da es über die Geschäftstätigkeit der Integro nach eigenen Angaben des Ehrenberg keinerlei Berichte oder Bilanzen gibt, dürfte auch den anderen rund 80 Anlagevermittlern der Nachweis ordnungsgemäßer Plausibilitätskontrolle schwerfallen. Insofern sind die Erkenntnisse aus diesem Prozess eine Steilvorlage für jeden weiteren Regressprozess.
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