Ganz im Sinne der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur anleger- und anlagerechten Beratung (BGH XI ZR 12/93)stellte sich das AG Löbau in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 28.01.2011 Az.: 4 C 103/10 an die Seite der Anlegerin
Es begann für die von der Kanzlei Reime vertretene Anlegerin ganz harmlos: Am Telefon stellte sich ihr eine Anlageberaterin vor und bot an, kostenlos ihre Versicherungen zu überprüfen...
Der Fall / das rechtskräftige Urteil v. 28.01.2011 AG Löbau Az.: 4 C 103/10:
AG Löbau Az.: 4 C 103/10
Die Beraterin fasste zusammen, dass die Mandantin wohl zu viel zahlte und dass sie selbst etwas Besseres hätte. Sie überzeugte sie, ihre vermeintlich zu teuren Versicherungen zu kündigen und Neuverträge über sie abzuschließen. U. a. kam es auch zum Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der ANTLANTICLUX Lebensversicherung S.A. samt dazugehöriger Vergütungsvereinbarung für die Anlageberatung und -vermittlung mit der Financial World Wirtschaftsberatungs AG für die die Beraterin unstreitig tätig war. Die finanziellen Ersparnisse durch die Neuverträge sollten nach dem Rat der Beraterin in Beteiligungen des grauen Kapitalmarktes gesteckt werden. Tatsächlich kam es dann auch zum Abschluss zweier Beteiligungen über jeweils € 10.000,00 zu monatlich € 45 für ca. 170 monatliche Raten. Der Fondsprospekt ging der Mandantin erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu. Dies war zwar streitig, jedoch konnte dies dahinstehen, weil von einer Prospektübergabe am Zeichnungstag auszugehen war. Da der Prospekt jedoch 136 Seiten umfasst, war dies zu spät. Die Mandantin hatte somit keinerlei Möglichkeit rechtzeitig vor Zeichnung beider Anteile als Treuhandkommanditistin die umfassenden Risikohinweise im Fondsprospekt (Seiten 11 - 15) zur Kenntniss zu nehmen und zu verstehen. Das war jedoch nötig, weil die Mandantin völlig unerfahren war mit gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des grauen Kapitalmarktes.
Die Entscheidung:
Da nicht erwiesen war, dass eine ausreichende Risikoaufklärung u.a. über das Totalverlustrisiko erfolgte, konnte die von der Kanzlei Reime vertretene Anlegerin mit ihrem Schaden, resultierend aus bereits gezahlten Raten als Treuhandfondsgesellschafterin gegen das eingeklagte Beraterhonorar aufrechnen. Die Zahlungsklage gegen sie wurde abgewiesen.
Schlussfolgerungen:
Werden Anleger nicht entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der angebotenen Kapitalanlage beraten, so stehen ihnen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Diese können nicht nur Beraterhonorare zu Fall bringen sondern auch rechtswirksam von den verpflichtenden Kapitalanlagemodellen befreien mit der zusätzlichen Folge, dass auch gezahlte Gelder zurückzugewähren sind.
Dem Anlageberater hilft es nicht Angaben zu tätigen, die zu denen im übergebenen Fondsprospekt in Widerspruch stehen (BGH III ZR 83/06 kein Freibrief zur Falschberatung) und den Anleger auf die Möglichkeit des Widerrufs nach Beitritt zur Beteiligung zu verweisen. Die Beratung ist vor der Zeichnung anleger- und anlagegerecht durchzuführen. Dies kann auch durch rechtzeitige Prospektübergabe geschehen (OLG Frankfurt 3 U 141/06; OLG Hamm 8 U 170/02), die Prospektangaben dürfen dann jedoch nicht relativiert werden und es dürfen auch keinerlei Angaben getätigt werden, die keinerlei Stütze im Prospekt finden.
Widersprüche zwischen den Angaben im Fondsprospekt zu denen des Beraters lassen sich häufig beobachten.
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