BGH, Urt.v.14.05.2012, II ZR 69/12: Gründungsgesellschafter geschlossener Fonds haften für Fehler des Vertriebs

Der Fall
Die aus eigenem und abgetretenen Recht klagenden Anlegerin beansprucht von ihrer Treuhandkommanditistin Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Fonds, weil der Anlagevermittler unrichtigerweise eine „todsichere" Rendite und eine guten Rentenanlage durch den Fonds versprochen hat sowie daß Minister der Bayerischen Staatsregierung dahinter stehen. Über die Beklagte beteiligten sich dann die Eheleute als mittelbare Gesellschafter.

Die Entscheidung

  • Gründungsgesellschafter haften für Fehler der beauftragten Anlagevermittler,
  • Prospektverwendung ist keine Freibreif für Vermittler, hiervon abweichende Versprechungen abzugeben, welche die Angaben im Prospekt entwerten oder mindern,
  • Verwendung eines Prospektes bei der Anlagevermittlung schließt Zurechnung der Falschberatung nicht aus,
  • Verantwortlichkeit gegeben, da beklagte über Vertriebsunternehmen für Beitritt im Prospekt warb,
  • auch für Untervermittler wird gehaftet, wenn deren Einschaltung absehbar,
  • berufsspezifische Spezialverjährungsnorm ( §51a WPO - fünf Jahre) für die beklagte Treuhänderin, die gleichzeitig Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist greifen nicht, da es nicht um Pflichten als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sondern als Mitgesellschafter der Kläger handelt,
  • verjährungsfristverkürzende Normen im Treuhandvertrag auf drei Jahre ab Kauf sind unwirksam,
  • unterlassenes Lesen des Fondsprospektes nach der Zeichnung ist unschädlich im Hinblick auf Beginn der dreijährigen kenntniss abhängigen Verjährungsfrist.



Folgen
Sind Vertriebsgesellschaften oder Vermittler und Berater nicht mehr greifbar, können immer noch die Initiatoren als Gründungsgesellschafter in Anspruch genommen werden. Diese können sich dann nicht auf Sonderregelungen berufen, welche Anlegerrechte beschneiden. Es bleibt bei der normalen dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntniss maßgeblicher Umständen sowie Zehnjahren ab Kaufdatum und der Anleger muss nach Zeichnung den Prospekt nicht durchforsten, ob die Angaben des Vermittlers stimmen.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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