BGH U.v.15.03.2012, Az.: III ZR 148/11: Vertriebsorganisation (DVAG) haftet für strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters

Der Fall
Die Anlegerin klagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die DVAG. Dieser hatte ein Aktienfondsdepot bei der Fondsverwaltungsgesellschaft (DIT) und monatliche Zahlungen an die Fondsgesellschaft gezahlt.In den Eröffnungsunterlagen hatte er die Beklagte und deren Handelsvertreter ermächtigt, Depotbestände abfragen zu dürfen geleichzeitig hielt dieser Formulare zur Unterzeichnung durch den Anleger parat für eine Depotauflösung. Der Handelsvertreter hatte später mittels gefälschter Unterschrift das Depot aufgelöst und sich den Verkaufserlös auf eigene Konto überweisen lassen.

Die Entscheidung
Das Gericht rechnete der Beklagten die Pflichtverletzung ihres Handelsvertreters deswegen zu, weil dieser bestimmungsgemäß mit den Kundendaten in Kontakt kam. Aufgrund der erteilten Ermächtigung zur Einholung von Daten die ansonsten dem Bankgeheimnis unterliegen, konnte er auch die überlassenen Formulare missbrauchen. Das vertragliche Schuldverhältnis resultierte aus der Befugnis zur regelmäßigen Depotabfrage, die jederzeitige Vermittlungs- und Beratungsleistungen ermöglichte. Demnach konnte der Anleger von der DVAG Schadensersatz verlangen.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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