Anlegerin obsiegt mit Urteil vor Landgericht Augsburg

Ohne Anrechnung von Steuervorteilen, bekommt die Anlegerin nach wirksamen Widerrufserklärungen im Jahre 2012 eingezahlte Zeichnungssummen abzgl. der Ausschüttungen zurück.

Der Fall
Der von der Kanzlei Reime erfolgreich vertretene Anlegerin beteiligte sich Ende 2004 und 2005 an zwei Medienfonds mit Zeichnungssummen von €50.000,00 und € 25.000, welche über die Vermarktung von Filmen gewerbliche Erträge erwirtschaften sollten mit Ausschüttungen und Steuervorteilen für die Anleger, was in den hier entschiedenen Fällen auch geschehen ist. Vorgesehen war, dass der Anleger nicht nur die Beteiligungen zeichnete und rund 50 % der Zeichnungssummen einzahlte sondern auch noch Anteilsfinanzierungen für die offenen Restbeträge unterschreiben musste über die Helaba Dublin. Die Widerrufsbelehrungen für beide Anteilsfinanzierungen enthielten für die Bezeichnung des Fristbeginnes das Wörtchen "frühestens", ansonsten wichen sie inhaltlich und formal von den Musterbelehrungen von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ab.

Urteil Landgericht Augsburg v. 17.10.2012, Az. 82 O 5077/12 (nicht rechtskräftig)

Die Entscheidung
Das Gericht entschied, dass aufgrund der Abweichungen der Widerrufsbelehrungen vom damaligen gesetzlichen Muster der BGB-InfoV und der missverständlichen Formulierung des Wörtchens „frühestens", die mit der Klage im Jahre 2012 erklärten Widerrufe rechtzeitig und wirksam sind und demnach die Beklagte Bank die eingezahlten Summen abzüglich erhaltener Ausschüttungen an den Mandanten unserer Kanzlei zahlen muss. Eine Anrechnung der Steuervorteile kam nicht in Betracht, weil der Anleger diese Beträge nach Zufluss als Einnahme versteuern muss. Wichtig: Jede Abweichung vom damaligen Muster ist erheblich, alles andere wäre reine Willkür.

Folgen
Das Gericht setzte in Bezug auf die Frage der Steuervorteile konsequent maßgebliche BGH - Urteile um, da schon lange klar ist, dass der Anleger wegen seiner Steuervorteile nicht doppelt belastet werden darf. Eine vorherige Anrechnung und eine spätere Versteuerung der Schadensersatzleistung wie hier bei einem gewerblichen Anlagemodell darf es nicht geben.

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