26.03.2006 Kammergericht und Landgericht Berlin entscheiden ab diesem Zeitpunkt mehrfach zugunsten von Kapitalanlegern
Das Kammergericht Berlin hatte in mehreren Fällen darüber zu entscheiden, ob den Mandanten des Unterzeichners Ansprüche auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung zustehen.Kammergericht Berlin, rechtskräftige Urteile 27 U 106/05; 27 U 158/05; 27 U 151/05; 27 U 14/06; 27 U 22/06; 27 U 16/06; 27 U 10/06
Beispiel zum Download Urteil vom 12.02.2008 27 U 149/05
rechtskräftige Urteile Landgericht Berlin: 19 O 386 / 06; 19 O 250 / 06; 19 O 396 / 06; 19 O 391 / 06; 19 O 451 / 06
Die Mandanten sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts Anfang bis Mitte der 90´er Jahre beigetreten – s. g. Geschlossenen Immobilienfonds mit Sitz in Berlin. Zu diesen Fonds gehören Miet- und Gewerbeobjekte in Berlin. Aufgrund der damaligen steuerlichen Gesetzgebung konnten die Mandanten die zum Teil siebenstelligen Beteiligungssummen von der Steuer absetzen. Es handelte sich um s. g. Steuersparmodelle. Diese Fonds finanzierten sich aber nicht nur über die Eigenkapitalzahlungen der Anleger sondern auch über Kredite bei deutschen Großbanken. Zur Sicherung dieser Kredite wurden die Mandanten nach Beitritt zu den Fonds der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen unterworfen. Dieses Haftungsrisiko wurde in den Prospekten verharmlost. Es wurde falsch dargestellt, was passiert, wenn die Fonds die Kapitaldienste für die Kredite nicht mehr bedienen können und die Banken diese kündigen bzw. fällig stellen. Es wurde vorgegaukelt, dass in diesen Fällen zunächst die Fondsobjekte verwertet würden und danach erst auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugegriffen würde. In den Urkunden, in denen die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen wurden, steht jedoch, dass die Banken schon vor Verwertung der Fondsobjekte in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken können.
Verurteilt wurden die Gründungsgesellschafter und Initiatoren der Fonds unter Anrechnung der Steuervorteile auf Schadensersatz zur Zahlung von erheblichen Geldbeträgen und zur Freistellung der Kläger von Verbindlichkeiten anlässlich der jeweiligen Fondsbeteiligung