25.04.2008 und 11.12.2008 Landgericht München
Hinweisbeschlüsse und Urteile für Prospekthaftungsansprüche von KapitalanlegernAZ 22 O 24172/07, AZ 22 O 24173/07, AZ 22 O 23067/07, AZ 22 O 23065/07, AZ 22 O 23063/07, AZ 22 O 23070/07, AZ 22 O 23068/07, AZ 22 O 23069/07
Beispielhaft: Urteil zu AZ 22 O 23064/07
Für die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds ARCAP Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. COLUMBUS Immobilien- Fonds VII “Dresden, Berliner Straße“ KG konnten am 25.04.2008 spektakuläre Hinweisbeschlüsse erzielt werden, die dann in entsprechende Urteile vor dem Landgericht München I mündeten. Im Kern ging es um die Frage, ob der Fondsprospekt ausreichend über das steuerliche Konzept aufklärt, von Anfang an haftungsträchtige Ausschüttungen vorzunehmen. Die hohen Verlustzuweisungen von rund 100 % bedingten eine bilanzielle Überschuldung des Fonds von Anfang an, so dass die über mehrere Jahre gezahlten Ausschüttungen nur Entnahmen im Sinne von § 172 Abs. IV HGB sein konnten. Der Fondsprospekt stellt dieses konzeptionelle Haftungsrisiko nur verschleiert dar. Zudem werden nach der internen Zinsfußmethode unter Einkalkulierung der Ausschüttungen und ohne Warnung vor dem Haftungsrisiko mögliche Renditen der Anleger vorgerechnet. Haftbar gemacht wurde der geschäftsführende Gründungskommanditist auf Schadensersatz. Er hat den Anlegern Schadensersatz zu zahlen und sie von der Haftung für die Ausschüttungen freizustellen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.