Oberlandesgericht Köln 1.03.2011, Az.: 9 U 166/10: Klagefristsetzung für Klagen gegen Versicherer auf Leistung nach §12Abs.3 VVG a.F. für Altverträge nunmehr nicht mehr möglich

Das Gericht hatte darüber entscheiden, ob die mittlerweile durch die Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschaffte Vorschrift des §12 Abs.3 VVG a.F. heute immer noch bei Versicherungsverträgen Anwendung findet, die vor dem 1.01.2008 abgeschlossen wurden. Diese Vorschrift sah Leistungsfreiheit des Versicherers vor, falls nicht der Anspruch auf die Versicherungsleistung innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Ablehnung des erhobenen Anspruches vom Versicherungsnehmer geltend gemacht wurde.

Der Fall
Streitgegenständlich war eine Hausratversicherung, welche im Jahre 2001, also zu Zeiten des alten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen wurde. Geltend gemacht wurden vom Versicherungsnehmer Explosions- und Brandschäden aus dem Jahr 2008. Die Leistung wurde abgelehnt. Der Versicherer setzte dem Versicherungsnehmer ein Ultimatum innerhalb von sechs Monaten Klage wegen seiner Leistungsablehnung gegen ihn einzureichen.

Die Entscheidung...

war zu Fällen, ob immer noch das alte VVG mit der Vorschrift des §12Abs.3 VVG Anwendung finden kann mit der Folge, dass das Verstreichenlassen der Sechsmonatsfrist tatsächlich zum Rechtsverlust führte oder ob seit 1.01.2008 das neue VVG Anwendung finden muss wonach diese unfaire Regelung nicht mehr besteht und auch nicht mehr in den ARB des Versicherers dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Regelung "untergejubelt" werden konnte.

Das Gericht entschied sich im Sinne des Gesetzgebers für eine klare Abschaffung dieser Regelung seit dem 1.01.2008 auch für Altverträge, die vorher abgeschlossen wurden.

Auch eine sinngemäße Regelung im Kleingedruckten des Versicherers ist damit ausgeschlossen. Auch nach Ablauf einer rechtswidrig gesetzten Klagefrist können daher Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht werden.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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