Bundesgerichtshof-Urteil vom 19.11.2009, AZ.: III 109/08 – Mittelverwendungskontrolleur des Falk –Zinsfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet grundsätzlich
Im Fondsprospekt dieser Fondsgesellschaft war festgehalten, dass ein unabhängiger Mittel-verwendungskontrolleur über die Verwendung der Anlagegelder wacht. Dies sollte über ein UND-Konto geschehen, für das Treuhänder als auch die Geschäftsführer des Fonds eine Vollmacht hatten.
Der Fall
Dieses im Fondsprospekt propagierte UND-Konto wurde später nicht eingerichtet. Stattdessen hatte der Mittelverwendungskontrolleur nur ein ODER-Konto mit den Geschäftsführern des Fonds. Da der Mittelverwendungsvertrag als Vertrag zugunsten der Anleger ausgestaltet war, konnten die Kläger entsprechendes Recht herleiten. Das Gericht überprüfte umfassend, ob der Mittelverwendungskontrolleur gegenüber den Anlegern bestimmte Pflichten hatte. Es kam zu dem Ergebnis, dass er ab dem Zeitpunkt, ab dem der Fonds einsatz- / vertriebsbereit war, eine Prüfpflicht hatte, ob die Mittelverwendungskontrolle wie prospektiert sicher gestellt ist. Nach Eröffnung des Vertriebes an die Anleger hatte er die Pflicht, darauf hinweisen zu müssen, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht wie prospektiert realisiert wurde, dass der Prospekt zu ändern wäre und er hätte die Anleger über bekannte Vertriebsbeauftragte oder Massenmedien informieren müssen.
Die Entscheidung
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Den Beklagten traf nach dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten. Er hatte sich deshalb insbesondere zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren.
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Fazit
Der Mittelverwendungskontrolleur muss nun darlegen, ob er alles ihm Mögliche getan hat, um über den falschen Prospekt zu informieren. Den geschädigten Anleger dieses Fonds eröffnet sich nunmehr eine weitere Möglichkeit ihren Schaden zu liquidieren. Jahrelanges Zuwarten auf eine endgültige Entscheidung des Oberlandesgericht München kann aber wegen einer möglich Verjährung schädlich sein. Jeder Anleger muss selbst klagen, weder wird die Verjährung des eigenen Anspruches gehemmt, noch könnte man später ein endgültiges rechtskräftiges Urteil „dranhängen“ – Urteile gelten nur zwischen den Parteien.