BGH XI ZR 586/07 v. 12.5.2008 : Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden.Für diese Entscheidung war davon auszugehen, dass die Bank ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es ging danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Bank in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Diesen musste die Bank darlegen und beweisen.
Steht aber eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.