Amtsgericht Leipzig 115 C 3759/08 vom 10.11.2008: Beratungsfehler bei der Beratung zu einem Indexzertifikat
Das Gerichtsverfahren hatte die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Gegenstand. Nach Erstellung eines Risikoprofils wurde der Klägerin ein sog. Indexzertifikat auf den EURO STOXX 50 angeraten und verkauft.
Grundsätzlich gilt:
Ein Anlageberater hat bei der Beratung den - gegebenenfalls zu erfragenden - Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen ("anlegergerechte" Beratung); das von ihm danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen ("objektgerechte" Beratung).
Im entschiedenen Falle hatte die Klägerin angegeben, dass das anzulegende Geld sukzessive für die Ausbildung der Tochter verbraucht und das es als Festgeld angelegt werden soll. Nach dem erstellten Risikoprofil stand fest, dass die Klägerin sehr sicherheitsorientiert und konservativ ist
Daraufhin wurde ihr eine Finanzinnovation, ein Indexzertifikat verkauft. Als die Klägerin wie angekündigt das Geld benötigte und das Zertifikat zurückgab, verlor sie einen Teil ihres eingezahlten Kapitals. Diesen Schaden machte sie im Rahmen des Prozesses geltend.
Das Gericht stellte fest, dass die Beratung nicht anlage- und anlegergerecht war, weil der Klägerin ungewollt ein Kapitalverlust durch das Zertifikat eingetreten ist.