22.01.2009 Bundesgerichtshof (Az.: ZR 139/07 und I ZR 30/07) zur Zulässigkeit von AdWords-Anzeigen bei Google
Der Bundesgerichtshof hatte zur Zulässigkeit von so genannten AdWords-Anzeigen bei Google zu entscheiden und Markenrechtsverletzungen abgelehnt.Der Kläger hatte den Begriff „PCB Pool“ schützen lassen. Der Begriff „pcb“ ist dabei in Fachkreisen als Abkürzung für „printed circuit board“ bekannt. Ein Mitbewerber hatte nun das Schlüsselwort „pcb“ bei Google angemeldet, so dass bei einer Sucheingabe von „PCB Pool“ in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verwendung einer beschreibenden Angabe markenrechtlich zulässig sei.
In einem weiteren Fall hatte die gleiche Klägerin die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ schützen lassen. Ein Wettbewerber hatte die Bezeichnung „Beta Layout“ bei Google angemeldet und so erschien bei der Sucheingabe von „Beta Layout“ ebenfalls neben der Trefferliste für „Beta Layout GmbH“ eine gesonderte Anzeige mit den Produkten des Beklagten. Hier entschied der Bundesgerichtshof, dass es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle, da davon auszugehen sei, dass der Internetnutzer nicht annehme, dass die gesonderte Anzeige automatisch in Verbindung mit der „Beta Layout GmbH“ stehe.