OLG München (5.08.2008 , 5 U 5228 /07): Treuhandgesellschafter haften nicht für Schulden ihres GbR - Fonds

Das Oberlandesgericht München entschied kürzlich am für Treuhandgesellschafter des Dr. Görlich Fonds MEGA 17, dass diese nicht ersatzweise von der den Fonds finanzierenden Bank in Regress genommen werden können, wenn die Treuhänderin insolvent ist.Im Wesentlichen beruhen die Überlegungen darauf, dass ein Treuhandgesellschafter ja nicht direkt an der Gesellschaft beteiligt ist und daher eine Haftung nach §§ 128 und 130 HGB nicht hergeleitet werden kann.

Wichtig - im vorliegenden Falle war nicht von einer persönlichen Haftübernahme der Anleger außerhalb der Darlehensverträge auszugehen.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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