Erfolgshonorare für Anwälte zulässig ab Juli 2008!

Seit Juli 2008 gelten neue Vorschriften für das Anwaltshonorar.Der Anwalt muss natürlich einverstanden sein. Zwar erlaubt das Gesetz Erfolgshonorare nur, wenn der Mandant "aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“. Doch die schwammigen Regeln lassen viel Gestaltungsspielraum. Ihr Anwalt darf nur sein Honorar an den Erfolg der Rechtsverfolgung knüpfen. Gerichtskosten und die Kosten des Gegners müssen Sie im Fall einer Niederlage selber zahlen. Helfen können gewerbliche Prozessfinanzierer. Ist Ihr Rechtsstreit aussichtsreich, nehmen diese Firmen die weiteren Risiken, ebenfalls gegen Erfolgsbeteiligung. Nach Ansicht von Spezialisten bedeuten sie die Freigabe des Erfolgshonorars für jeden, der will. Die Frage, ob sich ein Mandant den Anwalt leisten kann oder will, stellt sich doch fast immer. Wer ein Erfolgshonorar vereinbaren will, muss also wirtschaftliche Gründe nennen. Doch es reicht, wenn er erklärt, dass seine Finanzsituation und seine Scheu vor Kostenrisiken ihm keine Wahl ließen. Der Anwalt wird sich damit zufrieden geben. Er muss die Finanzsituation des Mandanten nicht prüfen. Das könnte er auch gar nicht. Einigen sich Mandant und Anwalt auf ein Erfolgshonorar, können sie es ausgestalten, wie sie wollen. Erlaubt ist etwa die Beteiligung des Anwalts am Erlös. Fließt Geld, bekommt der Anwalt einen zuvor vereinbarten Anteil. Gibt es nichts, geht der Anwalt leer aus. Möglich ist auch eine Vereinbarung, nach der der Anwalt ein sehr geringes Honorar bekommt - unabhängig vom Ausgang des Falls. Wird die Sache ein Erfolg, wird das Honorar wie vereinbart auf­gestockt. Ganz wichtig für den Mandaten: Was der „Erfolg" ist, muss er gemein­sam mit dem Anwalt exakt festlegen. Je detaillierter die Vereinbarung zum Erfolgshonorar ausfällt, desto besser. Anwälte sind gesetzlich verpflichtet, ih­ren Mandanten die Chancen und Risiken eines Streits und damit auch der Erfolgs­honorarvereinbarung zu erklären und die Grundlagen der Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Eine Vereinbarung in einer E-Mail oder einem Fax genügt. Auch die Gründe, warum der Mandant auf das Erfolgshonorar angewiesen ist, müssen festgehalten werden. Schließlich muss der Anwalt auch angeben, zu welchen Konditionen er arbeiten würde, wenn es kein Erfolgshonorar gäbe. Rechtssuchen­den erleichtert das die Entscheidung. Mandanten sollten ihrerseits den Sach­verhalt genau schildern und nichts weglas­sen. Wer Schwierigkeiten verschweigt, muss im Fall des Misserfolgs auch dann be­zahlen, wenn für diesen Fall eigentlich kein Honorar vereinbart wurde. Kann sich ein Rechtsuchender den Anwalt ohne Erfolgshonorar nicht leisten, will er sicherstellen, dass der Anwalt bis zum Schluss hochmotiviert arbeitet, oder hat er Ärger, dessen Ausgang ungewiss ist, dann kann ihm ein Erfolgshonorar nützlich sein. Alle Kostenrisiken kann er so aber nicht auf den Anwalt abwälzen. Gerichtskosten und auch die Kosten des Gegners im Fall der Niederlage muss der Kunde stets selber zahlen. Helfen können da nur Prozessfinanzierer. Versicherer wie Allianz, Roland oder DAS betreiben solche Firmen, die in aussichts­reichen Fällen diese Kostenrisiken über­nehmen und dafür bis zu 30 Prozent vom Prozesserlös des Kunden verlangen.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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