Bundesgerichtshof XI ZR 89/07 vom 7.10.2008: Pflichtlektüre von Bankern und Anlageberatern und - vermittlern

Eine Bank, die für sich, in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung Kompetenz in Anspruch nimmt, muss den Kunden über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Die Bank muss sich auch aus der Wirtschaftspresse informieren. Finden sich dort kritische oder negative Informationen über die Anlage, so hat der Banker den Anleger, unabhängig von der Berechtigung der Kritik, wenigstens auf diese Artikel hinzuweisen oder von einer Empfehlung abzusehen.Der Bundesgerichtshof hat jetzt über Pflichtlektüre von Bankern zur entscheiden. Hierzu gehören:

1. Frankfurter Allgemeine Zeitung,
2. Handelsblatt,
3. Börsenzeitung,
4. Financial Times Deutschland.

Erhält die Bank Kenntnis von negativen Berichten in einem Brancheninformationsdienst (Kapitalmarkt-intern, Anlegerschutzreport, Fondstelegramm), dann muss sie auch diese berücksichtigen.

Es kommt darauf an, ob ihr durch das Lesen der Zeitung ein aufklärungspflichtiger Umstand bekannt geworden wäre oder sich in der einschlägigen Fachpresse die Warnungen häuften, so dass der Anlageberater zu einem Hinweis verpflichtet war oder ihm eine Empfehlung für die Kapitalanlage verwehrt war.

In Zukunft wird es also bei Schadensersatzprozessen von Anlegern u. a. darauf ankommen, ob in den genannten vier Publikationen vor der Anlageberatung oder -vermittlung kritische Umstände oder Warnungen über die Kapitalanlage enthalten waren.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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