Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 112/07 vom 17.06.2008) entscheidet zugunsten von GbR - Anlegern
Wegen dieser Entscheidung können die Anleger von Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen davon ausgehen, dass sie ihre Darlehensraten von der Bank zurückfordern können, die ihren eigenen Fondsanteil finanzierte.
1. Der Darlehensvertrag zwischen dem Anleger und der Bank muss wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sein. Im entschiedenen Falle hatten die Kläger über eine Steuer- und Treuhandberatungsgesellschaft, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsbratungsgesetz verfügte, einen umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrage abgeschlossen. Die Treuhänderin schloss ihrerseits daraufhin den Vertrag zum Erwerb des Fondsanteils und zu dessen Finanzierung einen Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank ab.
2. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Bank weder das Original noch eine Ausfertigung der Vollmacht an die Treuhänderin vor
3. Der Nettokreditvertrag wurde auf Anweisung der Treuhänderin auf ein von ihr für die GbR geführtes Treuhandkonto gezahlt.
4. Darlehensvertrag und Fondszeichnung bilden eine Einheit