BGH XI ZR 56/07 v. 6.5.2008 : Bank haftet bei Verletzung von Warnpflichten auf Schadensersatz
Wenn die kontoführende Bank eines Kapitalanlagebetrügers den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will, muss sie die geschädigten Anleger warnen.Diese Warnpflicht besteht zumindest dann, wenn der Schädiger auf einen entsprechenden Vorhalt der Bank den Verdacht nicht ausräumen kann. Die Geschädigten können im entschiedenen Falle, im Wege der Drittschadenliquidation, gegen die Bank der Anlagefirma Schadensersatzansprüche geltend machen in Höhe von € 200.000,00.