Kanzlei Reime hat Erfolg: Anleger obsiegt gegen Rückforderung von Ausschüttungen vor LG Dortmund am 25.06.2014 gg. Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 102 Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG
Anleger wird davor bewahrt, € 10.000,00 an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dürfte es aber nach BGH-Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/13 und II ZR 241/81 bleiben
Der FallDer Anleger beteiligte sich Ende 2003 an der DS-Rendite-Fonds Nr. 102 Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG in Höhe von € 50.000.
In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen, die überraschender Weise auf Darlehenskonto gebucht wurden. Dies ist deswegen unüblich, weil von den gesetzlichen Regelungen der §169 und 172 abgewichen wurde. Das Gesetz sieht vor, dass Kommanditisten nur eine Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes haben und wenn Ausschüttungen während bilanzieller Überschuldung gezahlt werden, nur die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern und nicht auch gegenüber der Fondsgesellschaft selbst wieder auflebt.
Schon Anfang der 80-ziger Jahre wurde vom BGH in II ZR 241/81entschieden, dass Abweichungen von der Gesetzeslage deutlich gemacht werden müssen.
Es gibt allerdings kleine Unterschiede zu BGH II ZR 73 /11 und 74 /11 der DS-Fonds 38 und 39. Ob diese endgültig unerheblich sind, wie LG Dortmund meint, wird sich zeigen.
FolgenVorläufig muss der Anleger seine € 10.000 nicht zurückzahlen. Damit kann der Fonds mit dem Geld dieses Anlegers vorläufig nicht rechnen. Wieviel Prozesse dieses Fonds geführt werden kann nicht gesagt werden. Jedenfalls wurden an diesem Verhandlungstage mehrere solcher Fälle erst einmal abgewiesen.