OLG Koblenz, B.v.14.4.2011 – 2 U 796/10: Hausfrau / Ehefrau, kann Finanzierungsleasingvertrag widerrufen

Zugrundeliegender Fall:
Der Kläger ist u.a. Geschäftsführer der A-GmbH, welcher von der B-Leasing-GmbH einen Pritschenwagen leaste. Diesen hat er durch Schließen eines „Überlassungsvertrages“ mit dem im Baubereich tätigen Unternehmer C und dessen Ehefrau D, weitergegeben. Dieses Fahrzeug wurde dann von C während seiner beruflichen Tätigkeit benutzt. Die Klägerseite kündigte dann den „Überlassungsvertrag“ und das Fahrzeug wurde daraufhin an ihn zurückgegeben. Mit der Klage machte der Kläger nun Schadenersatz hinsichtlich vorhandener Schäden am Fahrzeug geltend. Und zwar sowohl gegen C, als Beklagten zu 2., als auch gegen D als Beklagte zu 1.. Im Rahmen der Klageeerwiderung widerrief dann die Beklagte zu 1. den „Überlassungsvertrag. Die Klage wurde in der 1.Instanz gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen. Der Beklagte zu 2. wurde verurteilt den sachverständigerseits während seiner Nutzungszeit entstandenen Schaden am Fahrzeug zu erstatten. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 2. gingen im Großen und Ganzen ins Leere.
Erwägungen:
Bei dem sog. „Überlassungsvertrag“ handelt es sich um einen Finanzierungsleasingvertrag. Ein Finanzierungsleasingvertrag stellt einen Nutzungsüberlassungsvertrag mit Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer dar. Da es im „Überlassungsvertrag“ u.a. heißt: „…Im Innenverhältnis übernehmen die Eheleute… und sämtliche Verpflichtungen des aus dem Leasingvertrag und stellen ihn von jeglicher Haftung frei. Der Leasingvertrag und die Leasingbedingungen der sind Bestandteil dieses Vertrages…“, haben sich die für einen Finanzierungsleasingvertrag typischen Risiken hier verwirklicht.
Darüber hinaus war die Beklagte zu 1. lediglich Hausfrau und übte keine eigene selbständige oder gewerbliche Tätigkeit aus. Damit war sie Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB, welche diesen Vertrag nur zu privaten Zwecken abschloss. Sie wollte lediglich ihrem Mann helfen, der sich sonst das Fahrzeug nicht hätte anschaffen können. Als Verbraucherin stand ihr das Widerrufsrecht des § 357 (3) BGB zu, von welchem sie Gebrauch machte. Damit hat die Beklagte zu 1. für Beeinträchtigungen der Sache, die vor Geltendmachung des Widerrufsrechts entstanden sind, nur eingeschränkt einzustehen und weitergehende Ansprüche bestehen gemäß § 357 (4) BGB nicht. Hier kann ihr gegenüber somit kein Regress genommen werden.
Durch den Widerruf der Beklagten zu 1. ist gemäß § 139 BGB von einer Vollnichtigkeit des gesamten Vertrages auszugehen, so dass es im Zweifel zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages kommt. Hier hat das Gericht sich die Meinung von Palandt-Ellenberger zu § 13 Rn.4 zu eigen gemacht, wonach die Ausübung des Widerrufsrechts durch eine von mehreren auf einer Seite stehenden Personen, von denen der eine Unternehmer, der andere Verbraucher ist, im Zweifel zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages führt. Damit ergaben sich dann die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. wegen Verletzung der Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Rückgewährgläubigers, d.h. des Klägers.

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