Verprovisionierte („gezillmerte“) betriebliche Altersvorsorge
Das Landesarbeitsgericht in München (Revision zum BGH zugelassen) hatte am 15.03.20007 (Az. 4 Sa 1152 / 06) über folgenden Fall entschiedenDas Grundgehalt eines Arbeitnehmers wurde gemäß einer Entgeltumwandlungsvereinbarung um € 178,00 gekürzt und dieser Betrag wurde fortan in eine überbetriebliche Versorgungskasse vom Arbeitgeber eingezahlt. Diese Versorgungskasse schloss als Versicherungsnehmerin zur Rückdeckung mit einem Lebensversicherer einen Rückdeckungsvertrag.
Nach drei Jahren wurde dies Entgeltumwandlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet. Die Versorgungskasse informierte die Arbeitnehmerin über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung mit dem neuen Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin entschied sich für die Auszahlung des vorhandenen Rückkaufwertes in Höhe von € 639,00. Da dieser Summe gezahlte Beiträge in Höhe von € 6.230,00 gegenüber standen, verklagte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) stimmte zu. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung verstoße gegen das gesetzliche Gebot der „wertgleichen Anwartschaft“ auf Versorgungsleistungen gemäß (§1Abs.2 Ziff. 3 BetrAVG). Denn nach § 1 Abs. 2 Ziff. 3 BetrAVG müssen die im Wege der Gehaltsumwandlung begründeten Versorgungsanwartschaften dem umgewandelten Arbeitsentgelt objektiv wertgleich sein.
Bei Verteilung der Abschlusskosten („Zillmerung“) auf einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren genügen nach dem LAG diesen Anforderungen nicht.
Das LAG richtet sich hierbei nach der Rechtsprechung von Bundesgerichtshofes (BGH, IV ZR 162/03 vom 12.10.2005) und des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96 vom 26.07.2005 ) wonach sichergestellt sein muss, dass die Abschlusskosten im Verhältnis zu den vom Versicherer erbrachten Leistungen mit Blick auf die Verkürzung der Laufzeit angemessen seien und die mit dem Abschluss einer Lebensversicherung verfolgte Zielsetzung der Vermögensbildung nicht vereiteln dürfen. Demnach ist es ausgeschlossen, dass Abschlusskosten in den ersten Jahren mit der Prämie so verrechnet werden, dass die Rückkaufswerte bei vorzeitiger Auflösung unverhältnismäßig gering sind oder gar gegen Null tendieren.
Angemessen wäre die Verteilung der Abschlusskosten dann, wenn nach Meinung des BGH und des BVerfG der Versicherungsnehmer die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ausgezahlt würde.