Sittenwidrige Bürgschaften und Darlehensverträge von Ehegatten und nahen Angehörigen

Ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, so gilt es als von Anfang an nichtig § 138 Abs. 1 BGB, das Geschäft ist rückabzuwickeln.Hierdurch werden die Vertragsfreiheit (sog. Privatautonomie, Art. 2 Abs. 1 GG) und auch die Rechtssicherheit eingeschränkt, da die gerichtliche Prüfung von Rechtsgeschäften immer nur im Nachhinein erfolgt. Andererseits werden aber auch regelmäßig die Interessen schwächerer Vertragspartner, insbesondere rechtlich unerfahrener Einzelpersonen (beispielsweise Mieter, Kreditnehmer, Bürgen) und die Interessen am Vertrag Unbeteiligter, etwa der Allgemeinheit, besonders gewürdigt.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Oktober 1993 stellte dann fest, dass im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten es Zivilgerichten obliegt, Verträge auf Sittenwidrigkeit zu überprüfen, wenn eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennbar ist und er hierdurch in seiner Vertragsfreiheit beeinträchtigt ist.

In der Folgezeit wurden diese Vorgaben weiter ausdifferenziert.

Gemeinsames Ehegattendarlehen ( BGH XI ZR 248/99)

Eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag.

Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten auf ein rechtlich vertretbares Maß beschränken.

In den Fällen der krassen finanziellen Überforderung besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und daß das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Bürgschaften von Ehegatten Geschwistern, Kindern, Lebenspartnern oder Gesellschaftern kreditsuchender Gesellschaften (BGH IX ZR 171/95)

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bürgschaft unwirksam, wenn deren Verpflichtungsumfang die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigt und weitere Umstände hinzukommen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird. Dies kann z. Bsp. dadurch geschehen, dass eine seelische Zwangslage durch Appell an die Familie oder eheliche Hilfe aufgebaut wird. Stattdessen muss die Bank über die bevorstehenden Risiken und das geschäftliche Ausmaß aufklären und darf die Unterschrift des künftigen Bürgen unter die Bürgschaftserklärung nicht bagatellisieren - wer bürgt, wird gewürgt.

Behauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer die Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen hat, dies sei ohne eigenes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Dritten geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch die Kenntnis des Gläubigers davon zu beweisen ( BGH in IX ZR 183/00). Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen (BGH XI ZR 82/02).

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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