Rückabwicklung von finanzierten Fondsanteilen gegenüber den finanzierenden Banken

Kapitalanleger, welche sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligten, können ihre Beteiligung rückgängig machen, wenn Fondsanteilskauf und Darlehensvertrag sogenannte verbundene Geschäfte darstellen und diese Geschäfte in einer Haustürsituation abgeschlossen oder zumindest angebahnt worden sind oder die Anlageberatung fehlerhaft war1. Auch wenn der Anlageberater nach Terminsvereinbarung ins Haus kommt liegt nach dem Bundesgerichtshof (VII ZR 345 / 88) eine Haustürwiderrufssituation vor, wenn die Initiative zur Terminsvereinbarung, vom Anlageberater ausging.

2. Liegt demnach eine Haustürwiderrufssituation vor, muss die Widerrufsbelehrung vorhanden und formal und inhaltlich richtig sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg (1 U 134 / 05) entschied, dass die Widerrufsbelehrung „ Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes (Datum des Poststempels)...“ nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Denn die Widerrufsfrist endet um 24.00Uhr des Ablauftages. Sie wird gewahrt mit dem rechtzeitigen Einwurf in den Briefkasten. Der Zusatz „Datum des Poststempels“ stellt dies in Frage, weil sich der Anschein ergibt, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufes auch noch der Versand mit einem Stempel geschehen muss, der mindestens den Tag der letzten Frist darstellt. Folge dieser falschen Formulierung war es, dass der Kläger nach über sieben Jahren noch die Beteiligung widerrufen konnte. Dieser Widerruf ist dann der finanzierenden Bank entgegen zu halten mit dem Ziel, Darlehensraten zurück zu erlangen und den Anleger aus den Zahlungsverpflichtungen zu befreien.

3. Nach dem OLG Karlsruhe ( U 225 / 05 ) muss dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds sind aber zur Altersvorsorge ungeeignet, da es unternehmerische Beteiligungen sind mit dem Risiko schwankender Renditen und dem Totalverlustrisiko. Anleger, die eine Altersvorsorge suchen, sind demnach davor zu warnen bzw. sind falsch beraten, wenn ihnen diese Beteiligungsform zur Altervorsorge verkauft wird.

4. Falschberatungen des Anlageberaters zum Veräußerungserlös eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds für die Tilgung des hierfür aufgenommenen Darlehens waren schon in der Entscheidung des OLG Dresden (12 U 1034 / 06) Grund genug, den Anleger aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Denn die Prognoserechnung im Prospekt zur Wertentwicklung des Fonds wurde durch Warnhinweise auf wirtschaftliche Risiken relativiert. Folglich musste die finanzierende Bank den Kläger so stellen wie er stehen würde ohne den Abschluss von Beteiligung und Darlehensvertrag.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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