Neues vom Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht: Aktuelle Anlegerrechte bei der Zeichnung von geschlossene Medien-, Film-, Schiff- und Immobilienfonds
Angesichts der sich häufenden anlegerfreundlichen Rechtsprechung im Bereich der geschlossenen Fonds sollte hierzu einmal zusammenfassend Stellung genommen werden.Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen:
Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist oder BGB-Gesellschafter an der Gesellschaft und trägt damit ein unternehmerisches Risiko. Auf Grund des damit verbundenen Totalverlustrisikos der Einlage und des Risikos der Haftung mit dem Privatvermögen sind derartige Fonds von vornherein nur für solche Anleger geeignet, die als risikobereit einzustufen sind. Nur wer bereit ist, seine Einlage und sein Privatvermögen im „worst-case“ zu riskieren, ist geeigneter Investor. Wer sich vertrauensvoll an seinen Berater gewandt hat oder umgekehrt, sollte prüfen, ob die Beratung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Anlageberater schuldet eine sogenannte anleger- und anlagegerechte Beratung:
a) anlegergerechte Beratung
Die Beratung hat sich grundsätzlich nach dem Anlageziel des jeweiligen Anlegers auszurichten. Dabei hat der Berater konkret auch danach zu forschen, zu welchem Zweck investiert werden soll und welche konkrete Risikobereitschaft besteht. So dürfen konservativen, risikoscheuen Anlegern sicher keine spekulativen Kapitalanlagen, wie etwa geschlossene Fonds, empfohlen werden. Wer ein Investment zur Altersvorsorge sucht, dem hätten Anteile an solchen Fonds nicht empfohlen werden dürfen, da es hierfür keine Einlagensicherungsfonds gibt.
b) anlagegerechte Beratung
Zu einer anlage- bzw. objektgerechten Beratung gehört insbesondere zunächst die Aufklärung über das bestehende Risiko bei einer Kapitalanlage, hier dem Totalverlustrisiko. Dabei muss das Risiko realistisch beschrieben und darf nicht relativiert werden. Das Risiko sollte also beispielsweise nicht als äußerst unwahrscheinlich dargestellt werden, wenn dieses tatsächlich nicht der Fall ist. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten aus damailger Sicht (ex ante) betrachtet lediglich vertretbar sein. Die Aufklärung hat darüber hinaus auch die eingeschränkte Veräußerbarkeit derartiger Anteile zu umfassen. Hierzu sollte der Anleger wissen, dass solche Anteile auf dem Zweitmarkt nur eingeschränkt handelbar und daher unter Umständen praktisch nicht veräußerbar sind. Der betroffene Anleger sollte im Einzelfall auch prüfen, inwieweit falsche Angaben zur Vertragsdauer und irreführende Angaben zur Kündigungsmöglichkeit vorgenommen worden sind. Im Übrigen hat der Anlageberater insbesondere auch eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung
(weiche Kosten, Tragfähigkeit des Konzeptes, Verpflechtungen des Initiators, Reputation des Management, Seriosität des Initiators, Gestattung des Prospektes durch Bafin, Leistungsbilanz, Art und Umfang der zu tätigenden Geschäfte, Unabhängigkeit der Treuhänderin, Werthaltigkeit der Garantien, Vollständigkeit und Werthaltigkeit des Prospektes)
durchzuführen.
Der Anlageberater hat sich vor der Anlageberatung über die Bonität und die Leistungsfähigkeit des Initiators sowie über negative Presseberichterstattung über Anbieter und Anlageprodukt kundig zu machen.
Ist der Anleger schon vor der eigentlichen Beratung Bankkunde, muss der Bankberater unaufgefordert über die Abschlussprovisionen für die Beratung zur Beteiligung an einem geschlossen Fonds aufklären.
Haftungsgegner
.. ist der Anlageberater selbst oder derjenige für den er die Anlageberatung als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durchführte, also Vertriebsgesellschaften sowie wiederum deren Auftraggeber wie z.B. die Organe und die Gründungsgesellschafter der betreffenden Fondsgesellschaften.
Fazit:
Im Hinblick auf eine anleger- und anlagegerechte Beratung obliegen dem Anlageberater also zahlreiche Pflichten, die er im Rahmen der Beratung zu beachten hat. Die Rechtsprechung formuliert hier relativ strenge Anforderungen, an denen sich der Anlageberater messen lassen muss.
Wurden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, stehen dem Anleger Schadensersatzansprüche in Höhe seiner Einlagezahlung oder Einlageverpflichtung zu. Ergeben sich für die Anleger auch noch Haftungsrisiken, so hat der Anleger auch das Recht, sich von diesen Verpflichtungen freistellen zu lassen.
Achtung:
Weiß der Anleger von den Beraterfehlern oder muss er hiervon mit gebotener Sorgfalt wissen, kann die kurze dreijährige Verjährungsfrist anfangen abzulaufen.
Kommt dem Anleger die Informations- und Nachrichtenlage seiner Beteiligung „verdächtig“ vor, so sollte er umgehend einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kontaktieren. Falscher Rat oder Rat von falschen Personen kann aber teuer werden! Jeder Anleger eines geschlossenen Fonds sollte also tunlichst die Post seiner Fondsgesellschaft lesen und genau überlegen, wen er zu seinen Problemen befragt.
Endet der Vertrag mit einer Privatrechtschutzversicherung, sollte schleunigst eine Rechtschutzanfrage durchgeführt werden, da nach Auslaufen des Versicherungsvertrages eine Ausschluss- bzw. Nachmeldefrist für die Anmeldung von Schäden aus dem versicherten Zeitraum abläuft. Im ungünstigsten Fall steht der Anleger nach Versicherungswechsel ohne Rechtschutz da, weil die ehemalige Versicherung ablehnt wegen Auslaufens der Nachmeldefrist und die Neuversicherung verneint, weil der Fondsbeitritt vor ihrer Zeit stattfand.
Hat der Anleger die Rechtschutzanfrage allein und erfolglos gestellt, so helfen Anwälte und der Versicherungsombudsmann gerne und allzu häufig mit Erfolg weiter.