MiFID: Neue Verhaltensregeln für Wertpapierdientsleistungsunternehmen gegenüber ihren Kunden

Die Bundesregierung hat im November 2006 einen Gesetz­entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) beschlossen.Das Gesetz steht nun auf der Tagesordnung des Bundesrates. Es soll überwie­gend am 01.11.2007 in Kraft treten, zum Teil erst mit dem Geschäftsjahr 2008, um der Wirtschaft mehr Vorbe­reitungszeit zu geben. Aus Verbrauchersicht sind insbesondere die neuen Verhal­tensregeln im Verhältnis des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Kunden relevant. Die sog. Wohlverhaltensre­geln enthalten zahlreiche Informationspflichten z. B. über den Finanzvermittler, das angebotene Finanzinstrument (Produkt) und das Entgelt (Provisionen, Ausgabeaufschläge etc.). Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kun­denaufträgen gibt vor, dass der kundengünstigste Weg in Bezug auf Kosten, Schnelligkeit und Abwicklungsverfahren zur Ausführung eines Auftrags sichergestellt wird. Die Eig­nung von Wertpapiergeschäften muss künftig für den jewei­ligen Kunden, orientiert an dessen Kenntnisstand und seinen Anlagezielen, geprüft und bei Empfehlungen berücksichtigt werden. Aus Verbrauchersicht kritisiert wird die Ausnahmeregelung für die Vermittlung von Investmentfonds durch freie Finanz­vermittler. Für diesen wichtigen Bereich gelten die verbrau­cherschützenden Vorschriften des Gesetzentwurfs nicht. Die Richtlinie lässt in Art. 3 die Möglichkeit für eine derartige nationale Ausnahme ausdrücklich zu. Nach dem Maßstab der 1:1-Umsetzung aus der Koalitionsvereinbarung und wegen der Belastung von Finanzvermittlern wurde von dieser Option Gebrauch gemacht. Die Notwendigkeit zusätzlicher Regeln zum Anlegerschutz für die ausgenommenen Finanz­vermittler im Bereich der Gewerbeüberwachung wird jedoch noch geprüft. Dadurch wird die Lösung dieses Problems von der verbraucherpolitisch grundsätzlich zu begrüßenden Richtlinienumsetzung entkoppelt.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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