Nach § 178 II des Versicherungsvertragsgesetz liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Danach scheint erst mal alles klar zu sein. Aber dem ist nicht unbedingt so, wie folgender Fall, welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (Urteil vom 6.5.2011 – IV ZR 29/09) zeigt:
Laut den Behauptungen des Unfallversicherten soll sich ihm beim Befahren eines steilen Hangs ein anderer Skifahrer von rechts genähert haben. Um die Kollision zu vermeiden, sei er nach links ausgewichen. Dabei ist er in einen Schneehaufen gefahren, was zum Sturz führte, so dass er sich die Schulter verletzte. Diese Schulterverletzung führte dann, auf Grund einer Verschlimmerung einer Vorschädigung, zu einer Gesamtinvalidität von 35%.
Hier könnte somit eine „bloße“ Eigenbewegung zu dem Schaden geführt haben, womit im Regelfall kein Unfall vorliegt. Bei einem Unfall müsse grundsätzlich die Außenwelt, mithin Personen oder Sachen, in Form eines Zusammenstoßes auf den Körper des Versicherten einwirken. Eigenbewegungen, welche zu einer Gesundheitsbeschädigung führten, könnten demgegenüber nur dann als Unfall angesehen werden, wenn die entscheidende Ursache der Verletzung von einem irregulären Zustand der Außenwelt, etwa besonderen Hindernissen, Bodenunebenheiten oder einer besonderen Bodenbeschaffenheit herrühre. Beruhe die Verletzung hingegen lediglich auf einer ungeschickten Eigenbewegung, ohne dass ein solches äußeres Ereignis mitwirke, liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor. Mit dieser Begründung hatte hier das Berufungsgericht eine Eintrittspflicht der Versicherung abgelehnt, da die Ursächlichkeit der Schneewehe nicht bewiesen werden konnte.
Das kann doch nicht richtig sein, wird jetzt der Laie sagen. Und tatsächlich, auch der Bundesgerichtshof erteilte dieser Argumentation eine Absage. Vielmehr ist hier für die Beurteilung, ob ein „von außen“ wirkendes Ereignis vorliegt, nur auf das unmittelbar die Gesundheitsbeschädigung herbeiführende Ereignis abzustellen. Dieses liegt hier in dem Zusammenprall des Körpers mit dem schneebedeckten Boden. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht (BGHZ 23, 76, 80). Das heißt, auf das Ausweichen als sogenannte Eigenbewegung kommt es gar nicht an. Der Schaden ist gerade nicht schon durch die Eigenbewegung entstanden, sondern erst durch die Kollision mit der Skipiste. Dafür, dass der Sturz hier nicht plötzlich geschehen oder der Kläger freiwillig zu Schaden gekommen wäre, ist nichts ersichtlich. Damit liegt ein versicherungspflichtiger Unfall vor.
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