Voraussetzungen an den Anscheinsbeweis bei Schadensverursachung durch einen Brand

Bei der Feststellung von Brandursachen und damit der eventuell schuldhaften Herbeiführung eines Schadens kann der Anscheinsbeweis dem Geschädigten weiterhelfen. An diesen sind aber konkrete Anforderungen zu stellen.

Fall:

So hatte das OLG Koblenz mit Beschluss vom 24.11.2011 - 10 U 921/11 über folgenden Fall zu entscheiden. Die Eigentümerin eines Grundstücks, auf welchem die Lagerhallen vermietet waren, wollte wegen eines dort erfolgten Brandereignisses Schadenersatzansprüche geltend machen. Strittig war die Brandursache und eine damit eventuell in Zusammenhang stehende Verursachung. Die Eigentümerin als Geschädigte war der Ansicht, dass auf Grund der vorgefundenen Zigarettenreste in einem Bereich wo Rauchverbot herrschte, der Brand auf Grund unsachgemäßen Verhaltens der Mitarbeiter der Mieterin entstanden ist. Dies müsste diese aber auch beweisen können.

Beweislast:

Da durch die Polizei und die Feuerwehr eine Verlagerung des Brandschuttes aus dem Entstehungsbereich des Brandes erfolgte, war es für den eingeschalteten Sachverständigen nicht möglich, zweifelsfrei festzustellen, dass die vorgefundenen Zigarettenreste und die Zigarettenpackung dem Brandentstehungsbereich zuzuordnen waren. Vielmehr waren lediglich ein technischer Defekt oder natürliche Umstände als Brandursache auszuschließen. Ein zurechenbares Fehlverhalten der Mieterin beziehungsweise deren Mitarbeiter konnte somit nicht nachgewiesen werden. Insbesondere bei der Feststellung von Brandursachen kann aber der Anscheinsbeweis weiterhelfen (BGH, VersR 1991, 460). Das OLG Koblenz führt hierzu aus: „Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Brand in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten entstanden ist (BGH, VersR 1997, 205;…), aber auch bei sonstigen mit dem Brand im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Unregelmäßigkeiten - wie z. B. der unsachgemäße Umgang mit brennenden oder feuerempfindlichen Gegenständen bzw. Stoffen -, die grundsätzlich dazu geeignet sind, einen Brand zu verursachen (vgl. OLG München, Urteil vom 07.05.1996, 25 U 5836/95). Auch kann der Umstand, dass im Brandentstehungsbereich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zuvor geraucht wurde und sonstige Brandursachen ausgeschlossen werden können, einen Anscheinsbeweis begründen. Dies Beweiserleichterung setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BGH stets einen typischen Geschehensablauf voraus, d. h., dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, NJW-RR 1993, 1117).“ Ein solcher unstreitiger Sachverhalt, von welchem auf den Schadenshergang geschlossen werden könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Schon der Sachverständige konnte nicht zweifelsfrei eine Brandursache feststellen. Des Weiteren konnte hier auch der zeitliche Zusammenhang nicht bewiesen werden, da die Zigarettenreste auch später durch Dritte dort hingekommen sein können. Damit sind hier auch alternative Geschehensabläufe denkbar, womit kein Anscheinsbeweis geführt werden kann.

Ergebnis:

Die auf Grund des Brandes geschädigte Eigentümerin hat keinen Schadenersatzanspruch. Sollten Versicherungsnehmer sich jetzt angesprochen fühlen, ihre Versicherung durch einen unabhängigen Berater überprüfen lassen zu wollen und gegebenenfalls etwas tun zu wollen, können Sie uns gern ansprechen. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos. Oder downloaden Sie unseren Fragebogen für Versicherungsnehmer.

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