Unfallversicherung- Der Begriff des Unfalls

OLG Frankfurt a.M. vom 02.06.2015 – 15 U 214/14

Im §1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) wird der Begriff Unfall folgendermaßen definiert: “Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“ Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

Das Wort “plötzlich” bezieht sich auf den zeitlichen Horizont. Somit sind Schäden, die erst im Laufe einer bestimmten Zeitspanne, also schrittweise entstanden sind, von den Leistungen der privaten Unfallversicherung ausgeschlossen. Das Nachweisen ist mitunter äußerst schwierig. So sind im Ergebnis Schäden abgedeckt, die durch einen plötzlichen Unfall entstanden sind, Folgeschäden, die sich eventuell noch ergeben können, jedoch nicht.

Eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Insofern ist auch ein fahrlässiger Unfall mitversichert. Ausgenommen sind jedoch Selbstverstümmelungen, Selbstmordversuche und Selbstmord, da es sich hierbei um freiwillig zugeführt Schäden handelt.

Das Ereignis, welches zur Schädigung der versicherten Person führt, muss von außen auf den Körper einwirken. Dies bedeutet, dass die Einwirkung mechanisch, elektrisch, chemisch, thermisch oder in anderer Art und Weise von außen auf den Körper einwirken müssen. Jedoch sind auch eigene Bewegungen, die ein schädigendes Ereignis nach sich ziehen, können unter den Schutz der privaten Unfallversicherung gestellt. Dies jedoch nur, wenn eine äußere Einwirkung stattgefunden hat (zum Beispiel: die versicherte Person und stolpert über einen Gegenstand). Es gibt jedoch diesbezüglich auch Unfälle, die keinen Versicherungsschutz genießen, zum Beispiel auftretende Verletzung beim Festziehen einer Schraube oder auch Halten einer Leiter. Vorgänge, die sich im Inneren des Körpers abspielen und durch Anstrengung zu Schäden führen, sind grundsätzlich nicht versichert. Ausnahmen hiervon können so genannte erhöhte Kraftanstrengungen sein.

So entschied das OLG Frankfurt a.M. (02.06.2015 – 15 U 214/14), dass ein Schritt seitwärts, um einem Herabfallenden Gegenstand auszuweichen, infolge dessen es zu einer Verdrehung des Knies kam, kein versichertes Unfallereignis darstellt. Eine ungeschickte Körperbewegung, die als solche zu einer Gesundheitsbeschädigung führt, stellt keinen von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar. Eine wie hier vom Willen gesteuerte Eigenbewegung erfüllt nur dann die Voraussetzung des Unfallbegriffs, wenn eine äußere Einwirkung dazukommt und diese Einfluss auf die veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung genommen hat.

Die Beweislast für die Merkmale des Unfallbegriffs, außer dem Merkmal der Unfreiwilligkeit (§§ 178 II, 183 I VVG), liegt beim Versicherungsnehmer. Nur wenn sich medizinisch nicht klären lässt, bei welcher Gelegenheit der Erstschaden eingetreten ist, kommt es auf die Frage einer Störung der Eigenbewegung überhaupt an. Da ist etwa bei Bandscheibenschäden oft der Fall.

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