Die vom BGH IV ZR 288/12 entschiedene Frag ging zugunsten des Versicherungsnehmers aus, da bei einer verhüllten Obliegenheit bzw. Pflichtverletzung, Verschulden des Versicherungsnehmers hinzukommen muss.
Der Fall
Ein Pilot verfügte nicht über die erforderliche Fluglizenz und verursachte einen schweren Flugunfall mit hohen Sach- und Personenschäden.
Die Formulierung lautete:
(…)
1.3. wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten.
(…)
Der Haftpflichtversicherer verweigerte Regulierung und wurde vom Versicherungsnehmer und dem Piloten auf Leistung verklagt. Dabei ging es um die Frage, ob es darauf ankomme, ob schuldhaft ohne Lizenz geflogen wurde.
Als verhüllte Obliegenheiten (Pflichten des Versicherungsnehmers) werden Klauseln bezeichnet, die wie ein objektiver Risikoausschluss formuliert sind, in Wahrheit den Versicherungsschutz aber von einem bestimmten Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig machen. Zur Unterscheidung kommt es darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert.
In der Regel beginnen Risikoausschlüsse mit "Kein Versicherungsschutz besteht, wenn …".
Hier oblag es dem Luftfahrzeugführer selbst, für die erforderliche Lizenz zu sorgen und nur dann zu fliegen. Die Pflichtverletzung besteht hier darin, ohne erforderliche Lizenz geflogen zu sein. Damit lag eine Obliegenheitsverletzung vor.
Entscheidung
Die Innstanzgerichte hatten fälschlicherweise einen Risikoausschluss angenommen und konsequenterweise keine Feststellungen getroffen, ob dem Versicherungsnehmer Verschulden vorzuwerfen ist, da richtigerweise von einer Obliegenheitsverletzung auszugehen ist.
Folgen
Zur Recht landete dieser Fall beim BGH. Ist dem Versicherungsnehmer keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, muss der Versicherer zahlen. Bei Schäden im Millionenbereich, hat dies existenzielle Bedeutung für ihn.