Restschuldversicherungskosten bei widerrufenen Verbraucherkreditverträgen dürfen nicht sein - Verbraucher schulden nur das was sie erhielten - BGH XI ZR 45/09 und XI ZR 356/09
Wurden Verbraucherkreditvertrag und Restschuldversicherung miteinander gekoppelt und ist deren Widerrufsbelehrung formell unwirksam, besteht ein unendlich langes Widerrufsrecht nach dessen Ausübung der Verbraucher die Kosten für die Restschuldversicherung nicht bezahlen muss.
Der Fall nach BGH XI ZR 45/09 und XI ZR 356/09
Bilden ein Kreditvertrag und eine hierzu abgeschlossene Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft bzw. eine wirtschaftliche Einheit, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre, muss die Widerrufsbelehrung darüber informieren, dass im Falle des Widerrufes des Kreditvertrages, auch der Restschuldversicherungsvertrag rückabzuwickeln ist. Dies hatte der BGH schon in seiner Entscheidung Az.: XI ZR 45/09 vom 15.12.2009 klargestellt.
Folgen einer Nichtbeachtung dieser Regel: Enthält ein Kreditvertrag eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß §358 Abs.5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen von §358Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wird, besteht ein unendlich langes Widerufsrecht
und wird dies ausgeübt schuldet der Kreditnehmer nur noch die Kreditsumme die er erhalten hat, abzgl. bereits gezahlter Raten ohne dass er die Kosten für die Restschuldversicherung tragen müßte, so der BGH kürzlich in XI ZR 356/09 vom 11.01.2011.
Fazit: Für Verbraucher kann es sich auszahlen, bei der Rückabwicklung widerrufener Darlehensverträge samt Restschuldversicherungen die Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen.
Bekam er z.Bsp. 25.000,00 € und die Restschuldversicherung € 5.000,00 muss er nur die € 25.000,00 abzgl. bereits gezahlter Kreditraten im Zeitpunkt des Widerufes zurückzahlen und muss nicht auch noch für die Kosten der Restschuldversicherung aufkommen.