OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.09.2011, 12 U89 / 11: Umfang und Abgabezeitpunkt der Stehlgutliste nach Diebstahl

Der Fall
Der Haustatversicherer zahlte nicht, weil seiner Meinung nach die Stehlgutliste ( Liste mit Bezeichnung und Wertangaben zum Stehlgut) zu spät eingereicht wurde, obwohl die (reine) Diebstahlanzeige als solche sofort nach Feststellung des Diebstahls am 14.03.2010 beim Versicherer erfolgte nach Rückkehr aus dem Urlaub des Versicherungsnehmers in sein Haus. Die Stehlgutliste wurde jedoch beim Versicherer erst am 17.05.2010 bei der Polizei eingereicht und damit nicht mehr unverzüglich gemäß der Geschäftsbedingungen des Versicherers in § 8 Ziff. 2 a) ff) VHB 2008.

Das Ergebnis

Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung der oben genannten Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles hat zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat gemäß §28 Abs. 4 S.2 VVG. Hier erfolgte die Diebstahls meldung zu einem Zeitpunkt, als der Versicherer problemlos eine entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers hätte durchführen können, damit dieser wiederum rechtzeitig eine Stehlgutliste hätte einreichen können. Der Versicherer muss daher den vollen Diebstahlschaden ersetzen.

Angebot

Wir haben uns auf die bundesweite Vertretung von Versicherungskunden spezialisiert. Gern skizzieren wir Ihnen im Rahmen eines kostenfreien orientierenden Gespräches die möglichen Abläufe der Mandatsabwicklung. Gern können Sie uns hierfür auch das Ablehnungsschreiben des Versicherers, Ihre Police, die geltenden ARB sowie eventuell vorhandene Daten der Rechtschutzversicherung übermitteln.
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
VCF Card downloaden

Artikel als PDF downloaden

Zurück