LG Aachen, Urteil vom 25.06.2010, Az.: 9 O 75/07 Gebäudeversicherer muss wegen Falschberatung zahlen

Der Fall
Über einen Versicherungsvertreter kam es zum Vertragsschluss über eine Gebäudeversicherung. Fälschlicherweise teilte der Versicherungsvertreter vor Abschluss dem Versicherungsnehmer, auf dessen Bitten diese Gebäudeteile mit zu versichern mit, dass die nachgefragten Gebäudeteile mitversichert wären. Als nach Abschluss des Vertrages diese speziellen Gebäudeteile abbrannten berie sich Versicherer auf Leistungsfreiheit, weil diese nicht versichert wären. Der Versicherungsvertreter hat dem Versicherungsnehmer unzweideutig kundgetan, dass der gesamte Betreib, das heißt alle Gebäude versichert wären.

Die Entscheidung

Der Versicherer haftet hier auch Schadensersatz wegen Falschberatung nach §280 BGB weil der Versicherungsnehmer auf dessen anraten hin eine Police abschloss, welche den gewollten Versicherungsumfang doch nicht besaß. Die Schadenssumm in Höhe des gesamten Schadens ist jedoch zu mindern um die ersparten Prämien, denn wären die fraglichen Gebäudeteile von Anfang an mitversichert gewesen, dann wäre die Prämie höher gewesen. Gleichfalls ist dem Versicherungsnehmer ein Mitverschulden zugewiesen worden, weil er sich nicht sofort bei Erhalt der Police über deren Versicherungsumfang erkundigte.

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