Krankentagegeldversicherung muss zahlen: Mobbingopfer sind arbeitsunfähig und können deswegen Versicherungsleistungen beanspruchen
In seinem Urteil vom 9.03.2011 IV ZR 137/10 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die psychischen oder physischen Erkrankungen von Versicherten die sich am Arbeitsplatz einer Mobbingsituation ausgesetzt sehen, zu einer Arbeitsunfähigkeit führen können im Sinne einer privaten Krankentagegeldversicherung, so dass Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.
Der Versicherte beanspruchte seine private Krankentagegeldversicherung. In deren Geschäftsbedingungen (MB/KT 94) war die Formulierung enthalten, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischen Befundvorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Der Versicherer berief sich erfolglos darauf, dass es lediglich äußere krankmachende Umstände am Arbeitsplatz gegeben hätte und der Versicherungsnehmer an sich seinem Beruf woanders hätte erfolgreich ausüben können. Denn aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers lässt die Verwendung des Begriffes berufliche Tätigkeit offen, ob es sich hierbei um die konkrete Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz oder aber um eine generelle Arbeitsunfähigkeit handelt. Vielmehr wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer annehmen, auch seine Tätigkeit am bisherigen Ort beim bisherigen Arbeitgeber gemeint sei.
Fazit: Steht der ärztliche Befund - Mobbingopfer - fest, kann sich demnach der Versicherer nicht darauf berufen, dass die versicherte Person woanders ihrem Beruf nachgehen könnte und muss z.Bsp. Krankentagegeld zahlen.