BGH Urteil v. 12.10.2011, Az.: IV ZR 199/10: Gebäudeversicherer kann sich nicht auf grobe Fahrlässigkeit seines Versicherungsnehmers nach grober Fahrlässigkeit berufen

Der Fall
Die Versicherungsbedingungen in der Fassung von 1995 sahen vor, dass der Versicherungsnehmer in der Frostperiode wasserführenden Leitungen entleert um Leistungswasserschäden zu vermeiden. Im Falle eines Verstoßes wäre der Versicherer zum Rücktritt berechtigt oder von der Leistung, etwa einem Leitungswasserschaden befreit. Es kam 2009 zum Versicherungsfall wegen grob fahrlässiger Fahrlässigkeit, weil vergessen wurde die Wasserleitungen zu leeren und sich hieraus ein Leitungswasserschaden entwickelte. Der Versicherer lehnte deswegen die Leistung ab.

Die Entscheidung
Da der Versicherungsfall im Jahr 2009 eingetreten ist, findet das Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung ab 1.01.2008 Anwendung. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG bestimmt, dass der Versicherer im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit nur berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Von dieser Regelung weicht das Sanktionssystem im fraglichen Fall entgegen § 32 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab. Denn danach würde eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitspflichtverletzung die volle Leistungsfreiheit zur Folge haben. Dies führt zur Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Abweichung s stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und diese Vertragslücke kann nicht geschlossen werden. Lediglich auf gesetzliche Obliegenheitsvorschriften kann sich der Versicherer berufen.

unübersehbare Folgen:
Alle privaten Versicherer haben Millionen Altverträge von vor dem 1.01.2008 im Bestand, ohne dass sie es geschafft hätten diese an das neue Recht bis 1.01.2009 anzupassen gemäß Art. 1 Abs.3 VVGEG. Sie können sich daher bei grobfahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten weder auf das alte Recht mit der Folge eines Leistungsausschlusses berufen, noch können sie sich auf das neue Recht mangels vertraglicher Regelung berufen um eine Schadenquotelung bzw. Minderung der Versicherungsleistung begründen zu können. Ob im Einzelfall mangels vertraglicher nun gesetzliche Regelungen zur Minderung der Versicherungsleistung anwendbar sind, bedarf gesonderter Prüfung. Eine „Hängematte“ für die Versicherer sind diese gesetzlichen Regelungen nicht, sie betreffen nur wenige bestimmte Konstellationen.

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