BGH Urteil v. 11.05.2011, Az.: IV ZR 148/09 Pflichten der Berufsunfähigkeitsversicherungen bei unklaren Antworten zur Vorerkrankungen

Der Fall
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Versicherer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Aufgrund solcher Angaben ist dem Versicherer eine ordnungsgemäße Risikoprüfung nicht möglich. Diese soll die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten und darf deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles verschoben werden. Unterlässt der Versicherer eine ihm obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

Folgen

hat diese Argumentation zugusnten der Versicherungsnehmer, weil in einer Vielzahl von Fällen es für die Versicherungsnehmer zu bösen Überraschungen kommt, wenn Zahlungen von der Versicherung verlangt werden und diese sich Krankenakten von Ärzten und Krankenversicherungen schicken lassen.

Wurde Fragen zu Vorerkrankungen unklar oder missverständlich aufgrund von Erinnerungslücken beantwortet müssen Versicherer schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen. Sie dürfen nicht jahrelang Prämien kassieren und dann wegen vermeintlich falscher Angaben Zahlungen ablehnen und vom Vertrag zurücktreten, so daß nicht nur die Prämien verloren sind sondern auch noch kein Versicherungsschutz erlangt werden kann, was häufig ruinös sein kann.
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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